Baumüller Austria GmbH


1. Verbindlichkeit und Vertragsabschluss

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen der Baumüller Austria GmbH, im folgenden Baumüller. Sie sind wesentlicher Bestandteil der Lieferverträge und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Sie gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für die zukünftigen Verträge. Abweichende/entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur dann gültig, wenn Baumüller ausdrücklich/schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Sollte der Vertragspartner hiermit nicht einverstanden sein, muss Baumüller hierauf sofort schriftlich hingewiesen werden. Für diesen Fall behält sich Baumüller vor, seine Angebote zurückzuziehen, ohne dass gegen Baumüller Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Soweit Lieferungen außenwirtschaftlichen Verpflichtungen, (insbesondere gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, (US) Exportkontrollrecht/Embargorecht, dem Außenhandelsgesetz und der Außenhandelsverordnung) unterliegen, wird der Käufer eigenverantwortlich sämtliche Bestimmungen beachten. Erforderliche Genehmigungen wird der Käufer einholen.

2. Angebote

a) Angebote sind freibleibend, unverbindlich und gelten vorbehaltlich Materialeindeckungsmöglichkeiten. Änderungen und Ergänzungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Preise gelten nur dann als Festpreis, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.
b) Dem Käufer überlassene Proben/Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Maß, Gewicht, Güte, Qualität sowie Farbe/Farbtöne und verpflichten Baumüller auch dann nicht, wenn die Bestellung mit Bezug auf überlassene Proben/Muster erfolgt. Dies gilt auch für sämtliche dem Käufer zugänglich gemachte Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Abweichungen sind gem. DIN, RAL, RL/VDI VDE oder geltender Übung zulässig. Abweichungen, insbesondere aufgrund von technisch notwendigen Änderungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
c) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass diese Informationen/Know-How Betriebsgeheimnisse von Baumüller (§ 12 UWG) darstellen. Dritten dürfen daher diese Unterlagen/Informationen ausnahmslos nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch Baumüller zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für alle Fälle streitiger Auseinandersetzungen.

3. Preise

Lieferungen werden ausschließlich auf Anweisung und auf Kosten des Käufers verpackt und (transport)versichert. Auf Verlangen ist das Verpackungsmaterial unverzüglich fracht- und kostenfrei zurückzusenden. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten ist Baumüller berechtigt eingetretene Kostensteigerungen (Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung und ähnliches) im entsprechenden Umfang an den Käufer weiterzugeben. In diesem Fall gelten die am Liefertag durch Baumüller festgelegten Preise als vereinbart. In allen Fällen, in denen etwa das Material/die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Käufer überlassenen Unterlagen, Muster den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben/unvollständig waren, kann Baumüller die Preise entsprechend den verursachten Kosten auch nach Vertragsabschluß angemessen ändern.

4. Lieferumfang und Lieferzeit

a) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist der schriftlich bestätigte Auftrag allein maßgebend.
b) Bis zum Versand der Lieferung sind (geringfügige) technische Änderungen/Verbesserungen gestattet. Insbesondere sind solche technischen Änderungen zulässig, die bei Vertragsabschluß noch nicht vorhersehbar waren und auf die Erbringung des vereinbarten Leistungsumfanges positive Auswirkungen haben. Die Lieferzeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und sind annähernd. Ihre Einhaltung durch Baumüller setzt voraus, dass alle kaufmännischen /technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen/Genehmigungen, die Leistung der vereinbarten Anzahlung und rechtzeitige Materialbeistellungen, erbracht hat; ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Baumüller die Verzögerung zu vertreten hat.
c) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger/rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei nicht fristgerechter Lieferung durch Zulieferer von Baumüller ist auch Baumüller von der Einhaltung der Lieferfrist entsprechend entbunden; dies setzt voraus, dass Baumüller ordnungsgemäß bestellt hat.
d) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk Baumüllers verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand bzw. die Abnahme/Entgegennahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- und Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
e) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, (Aufruhr/Krieg/Terroranschläge, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung/Begrenzung) oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einfluss Baumüllers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der (Betriebs)Störung, angemessen. Beginn und Ende derartiger Störungen teilt Baumüller dem Käufer unverzüglich mit. Baumüller hat auch das Recht bei dauerhaften Betriebsstörungen infolge der vorgenannten Gründe, oder für den Fall, dass Baumüller ohne sein Verschulden von seinen Zulieferern nicht beliefert wird, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten; in Fällen der Nichtverfügbarkeit der Leistung hat Baumüller unverzüglich hierauf hinzuweisen; tritt Baumüller in diesem Fall zurück, sind bereits empfangene Leistungen beiderseitig unverzüglich zurückzugewähren.
f) Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Baumüller die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Ergänzend gelten Ziff. 7, 8, 9. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des Käufers ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
g) Kommt Baumüller in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen Baumüller unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die hier genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, unter Beachtung der Einschränkungen aus Ziff. 7,8,9 ausgeschlossen.
h) Angemessene Teillieferungen sind zulässig und werden mit ihrem Wert in Rechnung gestellt.

5. Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand das Werk Baumüllers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Baumüller noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch Baumüller durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Nimmt der Käufer den Liefergegenstand nicht innerhalb einer ihm von Baumüller bestimmten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Abnahme als erteilt. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand-/die Abnahme infolge von Umständen, die Baumüller nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Der Käufer verpflichtet sich auf eigene Kosten eine Versicherung abzuschließen, die die insbesondere hiermit verbundenen wirtschaftlichen Risiken angemessen abdeckt.

6. Eigentumsvorbehalt

a) Baumüller behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber Baumüller nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im einzelnen gilt folgendes:
aa) die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für Baumüller als Hersteller, ohne Baumüller zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwirbt Baumüller Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
bb) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften mit allen Nebenrechten an Baumüller ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und Baumüller hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat oder die Ware sonst fest eingebaut ist. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht Baumüller aus dieser Abtretung ein im Verhältnis vom Fakturenwert der Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von Baumüller gelieferten Waren veräußert, tritt der Käufer hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an Baumüller ab. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring oder sonst wirtschaftlich verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an Baumüller ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung
durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, so tritt der Käufer seine Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis/aus dem Abrechnungsverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an Baumüller ab. Weiters ist der Käufer verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an Baumüller in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Baumüller ist jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Kunden von
der Zession zu verständigen.
cc) Baumüller nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit ausdrücklich an.
dd) Der Käufer ist zum Weiterverkauf nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung aus dem Weiterverkauf vorbehält.
ee) Der Käufer ist bis zum Widerruf durch Baumüller zur Einziehung der an Baumüller abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt automatisch bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers. In diesem Fall ist Baumüller vom Käufer bevollmächtigt, die Abtretung den Abnehmern des Käufers mitzuteilen und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, Baumüller auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und Baumüller alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
ff) Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, wird dieser bis zur Überweisung an Baumüller gesondert für Baumüller aufbewahren. Diese sind wie Eigentum von Baumüller zu behandeln.
gg) Anderweitige Verpfändungen/Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder Sicherungsabtretungen der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen/ sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte ist Baumüller unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
c) Übersteigt der Wert der Baumüller zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20 %, so verzichtet Baumüller automatisch auf die diesen Wert übersteigenden Sicherheiten.
d) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für Baumüller unentgeltlich. Der Käufer wird sie gegen übliche/betriebsspezifische Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser o. ä. im wirtschaftlich angemessenen Umfang versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden dieser Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige zu Ersatz verpflichtete Dritte zustehen, an Baumüller in Höhe der Forderung von Baumüller ab. Baumüller nimmt die Abtretung hiermit an. Weiters ist der Käufer verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an Baumüller in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Baumüller ist jederzeit berechtigt, die Versicherungsgesellschaft von der Zession zu verständigen.
e) Bei Vorliegen wichtiger Gründe wie insbesondere Annahmeverzug oder Konkurs des Käufers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Käufers ist Baumüller unbeschadet sonstiger wie immer gearteter Ansprüche zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung berechtigt. Der Rücktritt wird durch einseitige Erklärung Baumüllers rechtswirksam.
f) Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Kunden entfallen Baumüller gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

7. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Baumüller ausschließlich, vorbehaltlich Ziff. 8, 9, Gewähr wie folgt:
a) Bei Sachmängeln sind alle diejenigen Teile der Lieferung/Leistung nach Wahl Baumüllers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
b) Zunächst ist Baumüller stets Gelegenheit zur Vornahme aller Baumüller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben; dies erfolgt in Abstimmung zwischen den Vertragsparteien; andernfalls ist Baumüller von der Haftung und den daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, bei Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Baumüller sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Baumüller Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen 2. Versuch grundsätzlich als fehlgeschlagen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall komplexe Motoren/Steuerungen/Anlagen vertragsgegenständlich sind. In diesem Fall stehen Baumüller weitere Nachbesserungsversuche zu, mindestens jedoch zwei weitere Nachbesserungen. Schlägt die Nachbesserung sodann fehl, kann der Käufer, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten, wenn Baumüller unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte
angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer ldgl. ein Recht zur Minderung des Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, nicht ordnungsgemäßer Wartung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, wegen ungeeigneten Aufstellortes, fehlender Stabilität oder ungeeigneter Sicherung der Stromzufuhr sowie infolge von Natur- und Witterungseinflüssen oder aufgrund sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwaremängeln. Werden vom Käufer oder von diesem eingeschalteten Dritten unsachgemäß Änderungen, Nachbesserungen oder sonstige Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für die daraus entstehenden Folgen keine Ansprüche. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung Baumüllers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
c) Die Rechte des Käufers bei Mängeln bestehen nicht, sofern nicht Baumüller ausdrücklich die Verantwortung für die Kompatibilität der Lieferungen mit Fremdprodukten übernimmt, bei Fehlfunktionen/Störungen, die durch Defekte gleich welcher Art der nicht von Baumüller gelieferten Fremdprodukte oder deren mangelnde Kompatibilität mit den Lieferungsgegenständen verursacht werden.
d) Die durch die Nachbesserung/Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt Baumüller einschl. des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist.
e) Sämtliche Kosten der Nachbesserung/Ersatzlieferung, trägt der Käufer, soweit ein Mangel nicht gegeben ist. Baumüller steht sodann ein Preis/Leistungsbestimmungsrecht für erbrachte Leistungen zu.
f) Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert; dies gilt nicht, soweit Baumüller Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweislich vorzuwerfen ist.
g) Sonstige Schadenersatz- /Aufwendungsansprüche, oder weitergehende Ansprüche des Käufers gegen Baumüller wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen AGB Abweichendes geregelt ist.

8. Rechtsmangel/Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist Baumüller verpflichtet, die Lieferung ldgl. im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten/Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten durch von Baumüller erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Baumüller wie folgt:
a) Baumüller wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen/Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Lieferung/Leistung austauschen. Ist dies Baumüller nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Schadenersatzpflicht Baumüllers richtet sich abschließend nach Ziff. 8/9. Diese Verpflichtungen Baumüllers bestehen nur, soweit der Käufer Baumüller über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und Baumüller alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Baumüller ist entsprechend unverzüglich zu informieren.
c) Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von Baumüller nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von Baumüller gelieferten Produkten eingesetzt wird.
d). Im Fall von Schutzrechtsverletzungen/sonstigen Rechtsmängeln bestehen die vorstehend geregelten Ansprüche des Käufers; ergänzend gelten die Bestimmungen der Ziff. 7, 8.
e) Weitergehende Schadens-/Aufwendungsersatzansprüche/andere als die in dieser Ziffer geregelte Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

9. Haftung (Schadenersatz/Aufwendungsersatz)

a) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden Baumüllers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen/Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere Anleitung für Bedienung/Wartung des Liefergegenstandes, vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Ziff. 7, 8. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für Schadenersatz-/Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Verletzung vertraglicher Pflichten, Schuldnerverzug, Unmöglichkeit, sonstiger Pflichtverletzung, deliktischen Schädigungen, haftet Baumüller nicht. Dies gilt dann nicht, wenn der Anspruch des Käufers beruht auf
aa) Verletzung des Lebens, Körper oder der Gesundheit
bb) vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitende Angestellter
cc) schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Hauptleistungspflichten) durch nicht leitende Angestellte
dd) Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert ist
ee) Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem PHG/allg. Produkthaftung für Personen-/Sachschäden zwingend gehaftet wird. Im Fall einer auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Hauptleistungspflicht) ist der Schadenersatzanspruch gegen Baumüller auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt. Dies ist in der Regel maximal der Auftragswert.
b) Im Fall einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, kann der Käufer nur vom Vertrag zurücktreten, wenn Baumüller oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
c) Da die Haftung für indirekte und Folgeschäden ausgeschlossen ist, wird der Käufer eine die wirtschaftlichen Risiken angemessen abdeckende Produkt-/Betriebshaftpflichtversicherung abschließen und diese Baumüller schriftlich nachweisen.
d) Baumüller trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Kunden beigestellte Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von Baumüller nicht überprüft. Baumüller übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Daten und Materialien verursacht werden. Sollte der Käufer selbst aufgrund des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er Baumüller gegenüber ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 PHG. Bringt der Käufer die von Baumüller gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem PHG auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Käufer verpflichtet, Baumüller hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.

10. Verjährung

Ansprüche des Käufers gegen Baumüller insbesondere aufgrund von Mängeln, verjähren 12 Monaten ab der Ablieferung, sonst ab der gemeldeten Lieferbereitschaft, der gemeldeten Abnahmebereitschaft sowie des Annahmeverzugs des Käufers. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Liefergegenstand um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder bei Baumängeln oder der Mangel auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch Baumüller oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

11. Mängelrügen

a) Der Käufer untersucht die Liefer- und Leistungsgegenstände bei Ablieferung sofort und rügt erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang der Lieferung. Zeigt der Käufer innerhalb dieses Zeitraumes einen Mangel nicht schriftlich an, so gelten die Lieferungsgegenstände als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 14 Tage nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Zeigt der Käufer schriftlich innerhalb dieses Zeitraums den entdeckten Mangel nicht an, so gelten die Liefergegenstände als genehmigt.
b) Der Käufer ermöglicht Baumüller eine geeignete Prüfung gerügter Mängel und stellt, ohne dass es gesonderter Anforderung bedarf, Baumüller kostenlos sämtliche notwendigen technischen Informationen, insbesondere Prüf-/Verlaufs-/Belastungsprotokolle und Testberichte, zur Verfügung. Unterlässt der Käufer dies, gelten die Liefergegenstände als nicht gerügt und genehmigt. Verändert der Käufer durch nicht zuvor von Baumüller genehmigte Eingriffe, gleich welcher Art, die Liefergegenstände bzw. nimmt er Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung von Baumüller vor, verliert er seine Mangelansprüche.

12. Zahlungen

a) Rechnungen sind zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gleichwertiger Zahlungsaufstellung oder Empfang der Lieferung oder Leistungen in bar ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf dieser 30 Tage tritt automatisch Verzug ein. Rechnungen für Reparatur- und Prüfarbeiten sind sofort in bar ohne Abzug zahlbar; i.ü. gilt ergänzend die vorstehende Bestimmung.
b) Bei verzögerter Zahlung, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers sind, ohne dass gesonderte Nachweise notwendig wären, Zinsen von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz fällig. Die Verzugszinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch Baumüller ist nicht ausgeschlossen.
c) Der Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
d) Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen Baumüllers gegen den Käufer sofort fällig.
e) Baumüller ist berechtigt Zahlungen des Käufers abweichend von allfälligen gesetzlichen Bestimmungen gem. eigener Tilgungsbestimmung zu verrechnen.

13. Schutzrechte/Urheberrechte/Softwarenutzung

a) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nichtausschließliches Recht eingeräumt diese einschließlich ihrer Dokumentation auf den entsprechenden Liefergegenständen, bzw. zugehörigen technischen Einrichtungen zu installieren und zu nutzen.
b) Die Nutzungsrechte sind zeitlich begrenzt auf die Dauer, in der der Käufer vertraglich berechtigter Besitzer des Liefergegenstandes ist. Sie erlöschen mit Beendigung der Nutzung automatisch. Die Nutzungsrechte sind begrenzt auf die Liefergegenstände, technischen Geräte, Betriebssysteme auf denen sie gem. Vertrag/Spezifikation eingesetzt werden. Die Übertragung der Nutzungsrechte ist dem Käufer nur bei gleichzeitiger Weiterveräußerung der Liefergegenstände gestattet. Dabei sind diese Bedingungen entsprechend weiterzugeben. Eigene Nutzungsrechte des Käufers bestehen dann nicht mehr.
c) Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 40 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Baumüller zu verändern. Die Erweiterung der Lizenz nach Standort/eingesetzten Systemen/Arbeitsplätzen/Maschinen/-typen sowie die Vergabe von Nutzungsrechten gleich welcher Art und die Erteilung von Unterlizenzen ist dem Käufer nicht gestattet. Die Erweiterung der Lizenz wird von Baumüller ausschließlich gegen eine gesonderte schriftlich zu vereinbarende Vergütung gestattet.
d) Verstößt der Käufer oder ein Rechtsnachfolger gegen diese Bestimmungen kann Baumüller, unbeschadet der Geltendmachung höherer Ansprüche, die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges, verlangen. Diese beträgt für jeden einzelnen Fall mindestens € 5.000,00, sofern nicht erweislich der Nutzungsvorteil/ die entgangene Lizenzgebühr höher oder niedriger ist.

14. Anwendbares Recht/Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen Baumüller sowie dem Käufer aus und in Zusammenhang mit der Durchführung der Lieferung gem. diesem Vertrag ist das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts wird hiermit von den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.
b) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der jeweilige Sitz von Baumüller. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages, sowie für die Zahlung aus Schecks/Wechseln, ist der Sitz von Baumüller. Abweichend hiervon kann Baumüller auch am jeweiligen Sitz des Käufers Klage erheben.

15. Sonstiges

Die Parteien vereinbaren für alle etwa zu treffenden Abreden Schriftform. Mündliche (abweichende) Nebenabreden bestehen nicht. Sie bedürfen in jedem Einzelfall zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung dieser Bestimmung. Der Käufer hat Baumüller auf Eigenschaften der Liefergegenstände gesondert hinzuweisen, auf die dieser besonderen Wert legt. Ein Mangel liegt im Sinne dieser Regelungen nicht vor, wenn ein entsprechender Hinweis durch den Käufer nicht erfolgte und es sich um Eigenschaften handelt, die der Käufer der Art der Kaufsache nach nicht erwarten kann. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Geschäftsbedingungen von Baumüller lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Für den Fall, dass auch/nur Reparaturen vereinbart sind, gilt ergänzend folgendes:

16. Pfandrecht bei Reparaturen/Eigentumsvorbehalt

a) Vor der Ausführung der Reparatur kann ein verbindlicher Kostenvoranschlag (KV) verlangt werden. Die zur Erstellung des KV erbrachten Aufwendungen sind zu vergüten, soweit es nicht zum Abschluss eines Reparaturvertrages kommt. Werden bei Reparatur die Entgeltangaben im KV um mehr als 20 % überschritten; ist das Einverständnis beider Vertragsparteien hierüber einzuholen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
b) Bei Reparaturen steht Baumüller wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Reparaturauftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
c) Werden übergebene Gegenstände innerhalb von 6 Wochen nach Fertigstellung der Reparatur und Mitteilung hiervon nicht abgeholt oder bei Versand derselben nicht angenommen, übernimmt Baumüller für Verlust oder Beschädigung, gleich welcher Art, keinerlei Haftung; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach Ablauf der 6 Wochen-Frist ist Baumüller nach vorheriger schriftlicher Androhung und Angabe des Geldbetrages dessentwegen der freihändige Verkauf stattfinden soll, berechtigt, die eingelieferte Sache nach Ablauf eines Monats nach Androhung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über das vertragliche Pfandrecht freihändig zu verwerten. Die Androhung der Pfandverwertung ist entbehrlich, wenn der Aufenthalt des Auftraggebers unbekannt ist. Für den Fall, dass auch Aufstellungen, Montage und Abnahme vereinbart sind, gilt ergänzend:

17. Aufstellung und Montage

a) Die Prüfung der Abnahmefähigkeit von Liefergegenständen erfolgt im Werk von Baumüller. Die Kosten dieser Prüfung trägt der Käufer. Unterlässt der Käufer die Prüfung, so gelten die Liefergegenstände mit Verlassen des Werkes als vertragsgerecht geliefert und genehmigt.
b) Der Käufer ist verpflichtet Lieferungen von Baumüller unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft abzunehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Wird wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert, so steht es der Abnahme gleich, wenn der Käufer das Werk nicht innerhalb einer ihm von Baumüller bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Erklärt der Käufer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch Baumüller oder nach Empfang der vertraglichen Leistung schriftlich, unter genauer prüffähiger Angabe von Gründen das und warum er die Abnahme verweigere, so gilt die Abnahme ebenfalls als erklärt.
c) Die vertragliche Leistung gilt ferner als abgenommen, sobald die Lieferung vom Käufer selbst oder auf seine Weisung hin durch Dritte über die zur Durchführung der Abnahme erforderliche Funktionsprüfung hinaus in Betrieb genommen wird.
d) An der Abnahme nehmen die von Baumüller und Käufer benannten Personen teil. Das Ergebnis der Funktionsprüfung/Abnahme wird, unter Berücksichtigung der technischen Spezifikation, in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Protokoll festgehalten.
e) Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschl. der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge sowie die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände- und Stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel sowie Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung sowie bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge und Vergleichbares genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschl. den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; i.ü. hat der Käufer zum Schutz des Besitzes Baumüllers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde sowie Schutzkleidung, Schutzvorrichtungen, die infolge der Montage erforderlich sind und den UVV genügen.
f) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitung oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
g) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-/Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
h) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Baumüller zu vertretende Umstände, so hat der Käufer die Kosten für die Wartezeiten und zusätzlich erforderlich werdende Reisekosten des Montagepersonals zu tragen. Der Käufer hat Baumüller/dessen Montagepersonal die Arbeitszeit des Montagepersonals, die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme, unverzüglich zu bescheinigen und diese Bescheinigung Baumüller auszuhändigen.
i) Baumüller haftet nicht für die Arbeiten des Montagepersonals, soweit die Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und der Aufstellung/Montage/Abnahme zusammenhängen. Probe- und Testläufe an nicht von Baumüller gelieferten Anlagen/Systemen/Maschinen/Komponenten werden nicht durchgeführt.