Gesetzliche Vorgaben

Die gesetzlichen Vorgaben sind über das Arbeitsschutzgesetz definiert und werden über die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert. U.a. sind in diesen Regelwerken die Prüfverpflichtung, die Ermittlung von Art- und Umfang der Prüfung, die Pflicht zur Prüffristenermittlung, die Verpflichtung zur Erstellung und Überarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen, sowie die Qualifikation der Prüfer geregelt.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Im ArbSchG sind die Grundpflichten des Arbeitgebers geregelt. Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten. Diese Maßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen und es soll eine kontinuierliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit ist erreicht werden. Der Arbeitgeber muß für eine geeignete Organisation sorgen, damit die Maßnahmen umgesetzt werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die BetrSichV gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.
Dieses Ziel soll durch nachfolgende Maßnahmen erreicht werden.

  • Die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung
  • Die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren
  • die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten

Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS)

Die wesentlichen TRBS im Rahmen der elektrotechnischen Wiederholungsprüfungen sind:

  • TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung
  • TRBS 1201 Prüfung und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • TRBS 1203 Zur Prüfung Befähigte Person

Berufsgenossenschaftliche Vorgaben

Die Berufsgenossenschaftlichen Vorgaben sind über die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV V1) definiert und werden über DGUV V3 sowie den Durchführungsanweisungen und den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen, -Regeln und –Informationen konkretisiert. Neben der staatlichen Regelungen über das ArbSchG bildet die DGUV V1 ein quasi vertragliches Recht über die Berufsgenossenschaften. Beide Vorgaben sind wesentlicher Bestandteil des dualen nationalen Arbeitsschutzsystems. Dieses Werk beinhaltet die staatlichen Vorgaben die Prüfverpflichtung, die Ermittlung von Art- und Umfang der Prüfung, die Pflicht zur Prüffristenermittlung, die Verpflichtung zur Erstellung und Überarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen, die Qualifikation der Prüfer und derjenigen die Gefährdungsbeurteilungen erstellen.

Unfallverhütungsvorschrift (DGUV V3)

Unfallverhütungsvorschrift Vorschrift 3 gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. In § 5 sind die wesentlichen Punkte der Prüforganisation beschrieben und die Verpflichtung zur Prüfung.

Durchführungsanweisung (DGUV V3 DA)

Unfallverhütungsvorschrift Vorschrift 3 wird mit der Durchführungsanweisung DGUV V3 DA konkretisiert. Wichtigster Punkt hier die Angabe der maximalen Prüffristenrichtwerte.

Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS)

Weitere Konkretisierungen der DGUV-Vorschriften:

  • DGUV 203-070 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel
  • DGUV 203-071 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel, Organisation durch den Unternehmer
  • DGUV 203-072 - Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel
  • DGUV Information 203-005 - Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen

Versicherungsvorgaben

Neben den Vorgaben des Arbeitsschutzes über die Betriebssicherheitsverordnung sowie der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3 gibt es noch Vorgaben der Brandschutzversicherungen.

Feuerschutzklausel (VDS 3602)

Die VDS SK 3602 ist Bestandteil einer Feuerversicherung. Demnach sind die relevanten Teile einer elektrischen Anlage durch einen von der VDS anerkannten Sachverständigen zu überprüfen. Im Rahmen der Ordnungsprüfung wird kontrolliert ob die elektrotechnischen Prüfungen im Sinne des Arbeitsschutzes durchgeführt wurden. Da Art und Umfang über Normen festgelegt sind, die sowohl dem Personenschutz als auch dem Sachschutz dienen, werden diese Prüfungen von den Sachversicherern herangezogen. Bei nicht erfolgter Prüfdurchführung wird dies auf einem Mängelbericht vermerkt. Im Ernstfall kann es zu einer Reduzierung des Schadenbetrages kommen.

Zusätzlich können nach VDS SK 3602 Temperaturmessungen mittels Thermografie durchgeführt werden. Mit diesem Verfahren können Temperaturerhöhungen, sogenannte Hotspots wirtschaftlich in elektrischen Anlagen bestimmt werden. Je nach Art und Risikoklasse des Unternehme können diese Prüfungen vorgeschrieben sein.


Managementvorgaben

Weitere Vorgaben sind über die Managementsysteme abzuleiten.

Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS), Qualitätsmanagementsystem (QMS)

Unternehmen verfügen über Managementsysteme, um einem, möglichem Organisationsverschulden vorzubeugen und zum anderen auch allen Kundenanforderungen gerecht zu werden. Kommt es aufgrund von einer fehlenden Prüforganisation oder nicht durchgeführten Prüfungen zu einer Abweichung oder zu einem Zertifikatsentzug ist das Unternehmen u.a. nicht mehr ausschreibungsfähig und wird bei möglichen Anfragen nicht mehr berücksichtigt.