Beurteilung zur Prüffristenermittlung

Die Prüffristenermittlung ist ein wesentlicher Bestandteil innerhalb der betrieblichen Prüforganisation. Als Anspruchsgrundlagen gelten einschlägige Verordnungen, Regeln und Normen. Sie gelten als qualitative Anforderungen des Arbeitsschutzes und entsprechen dem aktuellen Stand der Technik. Bei der Anwendung können Sie für sich in Anspruch nehmen, die aktuellen Vorgaben umgesetzt zu haben.

Baumüller Services erarbeitet mit Ihnen zusammen eine gemeinsame Risikobeurteilung und im Anschluss eine Prüffristenermittlung über die potentielle Gefährdungsbeurteilung. Ziel unserer Leistung ist die Optimierung des maximalen Prüffristenrichtwertes und die kontinuierliche qualitative Überprüfung der Prüffristenermittlung, umso die gesetzlichen Anforderungen umzusetzen.

Nachfolgend ein Auszug aus den gesetzlichen Forderungen zur Prüffristenermittlung

„Für Arbeitsmittel ( Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen ) sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln… (BetrSichV § 3 Satz 6) Hiernach hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Arbeits- und Betriebsmittel auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. Vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung
2. In bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.“ (Auszug aus DGUV V3 §5 Abs. 1)

Ein weiterer Verweis ist in der DIN VDE 105-100 Abs. 5.3.3.1 zu finden

„Elektrische Anlagen müssen in geeigneten Zeitabständen geprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können.“
Die TRBS 1111 gibt nähere Informationen was in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden muss. So nach Punkt 1:

  • Die Bereitstellung von Arbeitsmitteln
  • Die Benutzung von Arbeitsmitteln
  • Das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind die zu prüfenden Merkmale festzulegen und die Abweichung vom Sollzustand zu bewerten. Vgl. TRBS 1201 Abs. 4.2 Abs. 2,3.

Die bewährten Prüffristen nach der DGUV Vorschrift 3 Durchführungsanweisung gelten als maximale Prüffristenrichtwerte. Jedoch können Schädigungsmechanismen, Ausfallverhalten und eine Häufung von Mängeln eine Anpassung der Prüffrist erfordern. Vgl. TRBS 1201 Abs. 6.2

Fazit:

Wer seine elektrische Arbeits- und Betriebsmittel nach den maximalen Prüffristenrichtwerte prüft, muss nachweisen, warum er dies macht.