Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Verbindlichkeit und Vertragsabschluss
  2. Angebote
  3. Preise
  4. Lieferumfang und Lieferzeit
  5. Gefahrübergang, Abnahme
  6. Eigentumsvorbehalt
  7. Sachmangelhaftung
  8. Rechtsmangel/Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte
  9. Haftung (Schadenersatz/Aufwendungsersatz)
  10. Verjährung
  11. Mängelrügen
  12. Zahlungen
  13. Schutzrechte/Urheberrechte/Softwarenutzung
  14. Anwendbares Recht/Erfüllungsort und Gerichtsstand
  15. Sonstiges
  16. Pfandrecht bei Reparaturen/Eigentumsvorbehalt
  17. Aufstellung und Montage

1. Verbindlichkeit und Vertragsabschluss

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen der Baumüller Reparaturwerk GmbH & Co KG, im folgenden Baumüller. Sie sind wesentlicher Bestandteil der Lieferverträge und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Sie gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für die zukünftigen Verträge. Abweichende/entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur dann gültig, wenn Baumüller ausdrücklich/schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Sollte der Vertragspartner hiermit nicht einverstanden sein, muss Baumüller hierauf sofort schriftlich hingewiesen werden. Für diesen Fall behält sich Baumüller vor, seine Angebote zurückzuziehen, ohne dass gegen Baumüller Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Soweit Lieferungen außenwirtschaftlichen Verpflichtungen, (gem. AWG, AWV, Dual-Use-VO, KWKG, (US) Exportkontrollrecht/Embargo-Recht) unterliegen, wird der Käufer eigenverantwortlich sämtliche Bestimmungen beachten. Erforderliche Genehmigungen wird der Käufer einholen.

2. Angebote

a) Angebote sind freibleibend, unverbindlich und gelten vorbehaltlich Materialeindeckungsmöglichkeiten. Änderungen und Ergänzungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Preise gelten nur dann als Festpreis, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.
b) Dem Käufer überlassene Proben/Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Maß, Gewicht, Güte, Qualität sowie Farbe/Farbtöne und verpflichten Baumüller auch dann nicht, wenn die Bestellung mit Bezug auf überlassene Proben/Muster erfolgt. Dies gilt auch für sämtliche dem Käufer zugänglich gemachte Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Abweichungen sind gem. DIN, RAL, RL/VDI VDE oder geltender Übung zulässig. Abweichungen, insbesondere aufgrund von technisch notwendigen Änderungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
c) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass diese Informationen/Know-How Betriebsgeheimnisse von Baumüller ( § 17 UWG) darstellen. Dritten dürfen daher diese Unterlagen/Informationen ausnahmslos nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch Baumüller zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für alle Fälle streitiger Auseinandersetzungen.

3. Preise

Lieferungen werden ausschließlich auf Anweisung und auf Kosten des Käufers verpackt und (transport)versichert. Auf Verlangen ist das Verpackungsmaterial unverzüglich fracht- und kostenfrei zurückzusenden. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten ist Baumüller berechtigt eingetretene Kostensteigerungen (Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung und ähnliches) im entsprechenden Umfang an den Käufer weiterzugeben. In diesem Fall gelten die am Liefertag durch Baumüller festgelegten Preise als vereinbart. In allen Fällen, in denen etwa das Material/die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Käufer überlassenen Unterlagen, Muster den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben/unvollständig waren, kann Baumüller die Preise entsprechend den verursachten Kosten auch nach Vertragsabschluß angemessen ändern.

4. Lieferumfang und Lieferzeit

a) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist der schriftlich bestätigte Auftrag allein maßgebend.
b) Bis zum Versand der Lieferung sind (geringfügige) technische Änderungen/Verbesserungen gestattet. Insbesondere sind solche technischen Änderungen zulässig, die bei Vertragsabschluß noch nicht vorhersehbar waren und auf die Erbringung des vereinbarten Leistungsumfanges positive Auswirkungen haben. Die Lieferzeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und sind annähernd. Ihre Einhaltung durch Baumüller setzt voraus, dass alle kaufmännischen /technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen/Genehmigungen, die Leistung der vereinbarten Anzahlung und rechtzeitige Materialbeistellungen, erbracht hat; ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Baumüller die Verzögerung zu vertreten hat.
c) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger/rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei nicht fristgerechter Lieferung durch Zulieferer von Baumüller ist auch Baumüller von der Einhaltung der Lieferfrist entsprechend entbunden; dies setzt voraus, daß Baumüller ordnungsgemäß bestellt hat.
d) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk Baumüllers verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand bzw. die Abnahme/Entgegennahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- und Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
e) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, (Aufruhr/Krieg/Terroranschläge, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung/Begrenzung) oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einfluss Baumüllers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der (Betriebs)Störung, angemessen. Beginn und Ende derartiger Störungen teilt Baumüller dem Käufer unverzüglich mit. Baumüller hat auch das Recht bei dauerhaften Betriebsstörungen infolge der vorgenannten Gründe, oder für den Fall, dass Baumüller ohne sein Verschulden von seinen Zulieferern nicht beliefert wird, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten; in Fällen der Nichtverfügbarkeit der Leistung hat Baumüller unverzüglich hierauf hinzuweisen; tritt Baumüller in diesem Fall zurück, sind bereits empfangene Leistungen beiderseitig unverzüglich zurückzugewähren.
f) Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Baumüller die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Ergänzend gelten Ziff. 7, 8, 9. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des Käufers ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
g) Kommt Baumüller in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen Baumüller unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die hier genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, unter Beachtung der Einschränkungen aus Ziff. 7,8,9 ausgeschlossen.
h) Angemessene Teillieferungen sind zulässig und werden mit ihrem Wert in Rechnung gestellt.

5. Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand das Werk Baumüllers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Baumüller noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch Baumüller durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Nimmt der Käufer den Liefergegenstand nicht innerhalb einer ihm von Baumüller bestimmten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Abnahme als erteilt. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand-/die Abnahme infolge von Umständen, die Baumüller nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Der Käufer verpflichtet sich auf eigene Kosten eine Versicherung abzuschließen, die die insbesondere hiermit verbundenen wirtschaftlichen Risiken angemessen abdeckt.

6. Eigentumsvorbehalt

a) Baumüller behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis sämtliche Forderungen Baumüllers aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber Baumüller nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im einzelnen gilt folgendes:
aa) die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für Baumüller als Hersteller iSd § 950 BGB, ohne Baumüller zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwirbt Baumüller Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
bb) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften mit allen Nebenrechten an Baumüller ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und Baumüller hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat oder die Ware sonst fest eingebaut ist. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht Baumüller aus dieser Abtretung ein im Verhältnis vom Fakturenwert der Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von Baumüller gelieferten Waren veräußert, tritt der Käufer hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an Baumüller ab. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring oder sonst wirtschaftlich verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an Baumüller ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, so tritt der Käufer seine Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis/aus dem Abrechnungsverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an Baumüller ab.
cc) Baumüller nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit ausdrücklich an.
dd) Der Käufer ist zum Weiterverkauf nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung aus dem Weiterverkauf vorbehält.
ee) Der Käufer ist bis zum Widerruf durch Baumüller zur Einziehung der an Baumüller abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt automatisch bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers. In diesem Fall ist Baumüller vom Käufer bevollmächtigt, die Abtretung den Abnehmern des Käufers mitzuteilen und die Forderung selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, Baumüller auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und Baumüller alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
ff) Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, wird dieser bis zur Überweisung an Baumüller gesondert für Baumüller aufbewahren. Diese sind wie Eigentum von Baumüller zu behandeln.
gg) Anderweitige Verpfändungen/Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder Sicherungsabtretungen der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen/ sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte ist Baumüller unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
c) Übersteigt der Wert der Baumüller zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20 %, so verzichtet Baumüller automatisch auf die diesen Wert übersteigenden Sicherheiten.
d) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für Baumüller unentgeltlich. Der Käufer wird sie gegen übliche/betriebsspezifische Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser o. ä. im wirtschaftlich angemessenen Umfang versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden dieser Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige zu Ersatz verpflichtete Dritte zustehen, an Baumüller in Höhe der Forderung von Baumüller ab. Baumüller nimmt die Abtretung hiermit an.
e) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt Baumüller vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7. Sachmangelhaftung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Baumüller ausschließlich, vorbehaltlich Ziff. 8, 9, Gewähr wie folgt:
a) Bei Sachmängeln sind alle diejenigen Teile der Lieferung/Leistung nach Wahl Baumüllers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
b) Zunächst ist Baumüller stets Gelegenheit zur Vornahme aller Baumüller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben; dies erfolgt in Abstimmung zwischen den Vertragsparteien; andernfalls ist Baumüller von der Haftung und den daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, bei Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Baumüller sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Baumüller Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen 2. Versuch grundsätzlich als fehlgeschlagen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall komplexe Motoren/Steuerungen/Anlagen vertragsgegenständlich sind. In diesem Fall stehen Baumüller weitere Nachbesserungsversuche zu, mindestens jedoch zwei weitere Nachbesserungen. Schlägt die Nachbesserung sodann fehl, kann der Käufer, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten, wenn Baumüller unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer ldgl. ein Recht zur Minderung des Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, nicht ordnungsgemäßer Wartung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, wegen ungeeigneten Aufstellortes, fehlender Stabilität oder ungeeigneter Sicherung der Stromzufuhr sowie infolge von Natur- und Witterungseinflüssen oder aufgrund sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwaremängeln. Werden vom Käufer oder von diesem eingeschalteten Dritten unsachgemäß Änderungen, Nachbesserungen oder sonstige Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für die daraus entstehenden Folgen keine Ansprüche. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung Baumüllers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
c) Die Rechte des Käufers bei Mängeln bestehen nicht, sofern nicht Baumüller ausdrücklich die Verantwortung für die Kompatibilität der Lieferungen mit Fremdprodukten übernimmt, bei Fehlfunktionen/Störungen, die durch Defekte gleich welcher Art der nicht von Baumüller gelieferten Fremdprodukte oder deren mangelnde Kompatibilität mit den Lieferungsgegenständen verursacht werden.
d) Die durch die Nachbesserung/Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt Baumüller einschl. des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist.
e) Sämtliche Kosten der Nachbesserung/Ersatzlieferung, trägt der Käufer, soweit ein Mangel nicht gegeben ist. Baumüller steht sodann ein Preis/Leistungsbestimmungsrecht für erbrachte Leistungen gem. § 315 ff BGB zu.
f) Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert; dies gilt nicht, soweit Baumüller Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweislich vorzuwerfen ist.
g) Sonstige Schadenersatz- /Aufwendungsansprüche, oder weitergehende Ansprüche des Käufers gegen Baumüller wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen AGB Abweichendes geregelt ist.

8. Rechtsmangel/Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist Baumüller verpflichtet, die Lieferung ldgl. im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten/Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten durch von Baumüller erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Baumüller wie folgt:
a) Baumüller wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen/Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Lieferung/Leistung austauschen. Ist dies Baumüller nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Schadenersatzpflicht Baumüllers richtet sich abschließend nach Ziff. 8/9. Diese Verpflichtungen Baumüllers bestehen nur, soweit der Käufer Baumüller über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und Baumüller alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Baumüller ist entsprechend unverzüglich zu informieren.
c) Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von Baumüller nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von Baumüller gelieferten Produkten eingesetzt wird.
d). Im Fall von Schutzrechtsverletzungen/sonstigen Rechtsmängeln bestehen die vorstehend geregelten Ansprüche des Käufers; ergänzend gelten die Bestimmungen der Ziff. 7, 8.
e) Weitergehende Schadens-/Aufwendungsersatzansprüche/andere als die in dieser Ziffer geregelte Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

9. Haftung (Schadenersatz/Aufwendungsersatz)

a) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden Baumüllers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen/Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere Anleitung für Bedienung/Wartung des Liefergegenstandes, vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Ziff. 7, 8.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für Schadenersatz-/Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, §§ 280, 286 BGB, Unmöglichkeit, sonstiger Pflichtverletzung, unerlaubten Handlungen, haftet Baumüller nicht. Dies gilt dann nicht, wenn der Anspruch des Käufers beruht auf
aa) Verletzung des Lebens, Körper oder der Gesundheit
bb) vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitende Angestellter
cc) schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch nicht leitende Angestellte
dd) Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert ist
ee) Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem ProdHaftG/allg. Produkthaftung für Personen-/ Sachschäden zwingend gehaftet wird.
Im Fall einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist der Schadenersatzanspruch gegen Baumüller auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt. Dies ist in der Regel maximal der Auftragswert.
b) Im Fall einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, kann der Käufer nur vom Vertrag zurücktreten, wenn Baumüller oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
c) Da die Haftung für indirekte und Folgeschäden ausgeschlossen ist, wird der Käufer eine die wirtschaftlichen Risiken angemessen abdeckende Produkt-/Betriebshaftpflichtversicherung abschließen und diese Baumüller schriftlich nachweisen.

10. Verjährung

Ansprüche des Käufers gegen Baumüller insbesondere aufgrund von Mängeln, verjähren 12 Monaten ab der Ablieferung, sonst ab der gesetzlichen Fiktion der Abnahme (§ 640 I BGB), der gemeldeten Lieferbereitschaft, der gemeldeten Abnahmebereitschaft sowie des Annahmeverzugs des Käufers. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Liefergegenstand um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder bei Baumängeln gem. §§ 438 I 2, 634 a I 2 BGB oder der Mangel auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch Baumüller oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

11. Mängelrügen

a) Der Käufer untersucht die Liefer- und Leistungsgegenstände bei Ablieferung sofort und rügt erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang der Lieferung. Zeigt der Käufer innerhalb dieses Zeitraumes einen Mangel nicht schriftlich an, so gelten die Lieferungsgegenstände als genehmigt.
Nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 14 Tage nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Zeigt der Käufer schriftlich innerhalb dieses Zeitraums den entdeckten Mangel nicht an, so gelten die Liefergegenstände als genehmigt.
b) Der Käufer ermöglicht Baumüller eine geeignete Prüfung gerügter Mängel und stellt, ohne dass es gesonderter Anforderung bedarf, Baumüller kostenlos sämtliche notwendigen technischen Informationen, insbesondere Prüf-/Verlaufs-/Belastungsprotokolle und Testberichte, zur Verfügung. Unterlässt der Käufer dies, gelten die Liefergegenstände als nicht gerügt und genehmigt. Verändert der Käufer durch nicht zuvor von Baumüller genehmigte Eingriffe, gleich welcher Art, die Liefergegenstände bzw. nimmt er Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung von Baumüller vor, verliert er seine Mangelansprüche.

12. Zahlungen

a) Rechnungen sind zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gleichwertiger Zahlungsaufstellung oder Empfang der Lieferung oder Leistungen in bar ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf dieser 30 Tage tritt automatisch Verzug ein. Rechnungen für Reparatur- und Prüfarbeiten sind sofort in bar ohne Abzug zahlbar; i. ü. gilt ergänzend die vorstehende Bestimmung.
b) Bei verzögerter Zahlung, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers sind, ohne das gesonderte Nachweise notwendig wären, Zinsen von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz fällig. Die Verzugszinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch Baumüller ist nicht ausgeschlossen.
c) Der Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
d) Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen Baumüllers gegen den Käufer sofort fällig.
e) Baumüller ist berechtigt Zahlungen des Käufers abweichend von §§ 366 ff BGB gem. eigener Tilgungsbestimmung zu verrechnen.

13. Schutzrechte/Urheberrechte/Softwarenutzung

a) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nichtausschließliches Recht eingeräumt diese einschließlich ihrer Dokumentation auf den entsprechenden Liefergegenständen, bzw. zugehörigen technischen Einrichtungen zu installieren und zu nutzen.
b) Die Nutzungsrechte sind zeitlich begrenzt auf die Dauer, in der der Käufer vertraglich berechtigter Besitzer des Liefergegenstandes ist. Sie erlöschen mit Beendigung der Nutzung automatisch. Die Nutzungsrechte sind begrenzt auf die Liefergegenstände, technischen Geräte, Betriebssysteme auf denen sie gem. Vertrag/Spezifikation eingesetzt werden. Die Übertragung der Nutzungsrechte ist dem Käufer nur bei gleichzeitiger Weiterveräußerung der Liefergegenstände gestattet. Dabei sind diese Bedingungen entsprechend weiterzugeben. Eigene Nutzungsrechte des Käufers bestehen dann nicht mehr.
c) Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Baumüller zu verändern. Die Erweiterung der Lizenz nach Standort/eingesetzten Systemen/Arbeitsplätzen/Maschinen/-typen sowie die Vergabe von Nutzungsrechten gleich welcher Art und die Erteilung von Unterlizenzen ist dem Käufer nicht gestattet. Die Erweiterung der Lizenz wird von Baumüller ausschließlich gegen eine gesonderte schriftlich zu vereinbarende Vergütung gestattet.
d) Verstößt der Käufer oder ein Rechtsnachfolger gegen diese Bestimmungen kann Baumüller, unbeschadet der Geltendmachung höherer Ansprüche, die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges, verlangen. Diese beträgt für jeden einzelnen Fall mindestens € 5.000,00, sofern nicht erweislich der Nutzungsvorteil/ die entgangene Lizenzgebühr höher oder niedriger ist.

14. Anwendbares Recht/Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen Baumüller sowie dem Käufer aus und in Zusammenhang mit der Durchführung der Lieferung gem. diesem Vertrag ist das Recht der BRD. Die Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) wird hiermit von den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.
b) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der jeweilige Sitz von Baumüller. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages, sowie für die Zahlung aus Schecks/Wechseln, ist der Sitz von Baumüller. Abweichend hiervon kann Baumüller auch am jeweiligen Sitz des Käufers Klage erheben.

15. Sonstiges

Die Parteien vereinbaren für alle etwa zu treffenden Abreden Schriftform. Mündliche (abweichende) Nebenabreden bestehen nicht. Sie bedürfen in jedem Einzelfall zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung dieser Bestimmung. Der Käufer hat Baumüller auf Eigenschaften der Liefergegenstände gesondert hinzuweisen, auf die dieser besonderen Wert legt. Ein Mangel liegt im Sinne dieser Regelungen nicht vor, wenn ein entsprechender Hinweis durch den Käufer nicht erfolgte und es sich um Eigenschaften handelt, die der Käufer der Art der Kaufsache nach nicht erwarten kann.

Für den Fall, dass auch/nur Reparaturen vereinbart sind, gilt ergänzend folgendes:

16. Pfandrecht bei Reparaturen/Eigentumsvorbehalt

a) Vor der Ausführung der Reparatur kann ein verbindlicher Kostenvoranschlag (KV) verlangt werden. Die zur Erstellung des KV erbrachten Aufwendungen sind zu vergüten, soweit es nicht zum Abschluss eines Reparaturvertrages kommt. Werden bei Reparatur die Entgeltangaben im KV um mehr als 20 % überschritten; ist das Einverständnis beider Vertragsparteien hierüber einzuholen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
b) Bei Reparaturen steht Baumüller wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Reparaturauftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
c) Werden übergebene Gegenstände innerhalb von 6 Wochen nach Fertigstellung der Reparatur und Mitteilung hiervon nicht abgeholt oder bei Versand derselben nicht angenommen, übernimmt Baumüller für Verlust oder Beschädigung, gleich welcher Art, keinerlei Haftung; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach Ablauf der 6 Wochen-Frist ist Baumüller nach vorheriger schriftlicher Androhung und Angabe des Geldbetrages dessentwegen der freihändige Verkauf stattfinden soll, berechtigt, die eingelieferte Sache nach Ablauf eines Monats nach Androhung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über das vertragliche Pfandrecht freihändig zu verwerten. Die Androhung der Pfandverwertung ist entbehrlich, wenn der Aufenthalt des Auftraggebers unbekannt ist.

Für den Fall, dass auch Aufstellungen, Montage und Abnahme vereinbart sind, gilt ergänzend:

17. Aufstellung und Montage

a) Die Prüfung der Abnahmefähigkeit von Liefergegenständen erfolgt im Werk von Baumüller. Die Kosten dieser Prüfung trägt der Käufer. Unterlässt der Käufer die Prüfung, so gelten die Liefergegenstände mit Verlassen des Werkes als vertragsgerecht geliefert und genehmigt.
b) Der Käufer ist verpflichtet Lieferungen von Baumüller unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft abzunehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Wird wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert, so steht es der Abnahme gleich, wenn der Käufer das Werk nicht innerhalb einer ihm von Baumüller bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Erklärt der Käufer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch Baumüller oder nach Empfang der vertraglichen Leistung schriftlich, unter genauer prüffähiger Angabe von Gründen das und warum er die Abnahme verweigere, so gilt die Abnahme ebenfalls als erklärt.
c) Die vertragliche Leistung gilt ferner als abgenommen, sobald die Lieferung vom Käufer selbst oder auf seine Weisung hin durch Dritte über die zur Durchführung der Abnahme erforderliche Funktionsprüfung hinaus in Betrieb genommen wird.
d) An der Abnahme nehmen die von Baumüller und Käufer benannten Personen teil. Das Ergebnis der Funktionsprüfung/Abnahme wird, unter Berücksichtigung der technischen Spezifikation, in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Protokoll festgehalten.
e) Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschl. der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge sowie die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände- und stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel sowie Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung sowie bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge und Vergleichbares genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschl. den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; i.ü. hat der Käufer zum Schutz des Besitzes Baumüllers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde sowie Schutzkleidung, Schutzvorrichtungen, die infolge der Montage erforderlich sind und den UVV genügen.
f) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitung oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
g) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-/Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
h) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Baumüller zu vertretende Umstände, so hat der Käufer die Kosten für die Wartezeiten und zusätzlich erforderlich werdende Reisekosten des Montagepersonals zu tragen. Der Käufer hat Baumüller/dessen Montagepersonal die Arbeitszeit des Montagepersonals, die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme, unverzüglich zu bescheinigen und diese Bescheinigung Baumüller auszuhändigen.
i) Baumüller haftet nicht für die Arbeiten des Montagepersonals, soweit die Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und der Aufstellung/Montage/Abnahme zusammenhängen. Probe- und Testläufe an nicht von Baumüller gelieferten Anlagen/Systemen/Maschinen/Komponenten werden nicht durchgeführt.



Vertragsbedingungen der Baumüller Reparaturwerk GmbH & Co. KG im Einkauf

1. Vertragsabschluss

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle von Baumüller Reparaturwerk GmbH & Co.KG (nachfolgend Auftraggeber genannt) abgeschlossenen Kauf-, Werklieferungs- oder Werkverträge sowie sonstigen Verträge, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder in den Bestellschreiben des Auftraggebers etwas anderes bestimmt ist. Diese Bedingungen gelten auch für alle Zusatz- und Nachfolgeaufträge.
1.2. Der Auftragnehmer erkennt durch die Auftragsannahme die Vertragsbedingungen des Auftraggebers ausdrücklich an und verzichtet auf die Einbeziehung eigener abweichender Geschäftsbedingungen. Sämtliche von den Vertragsbedingungen des Auftraggebers abweichenden Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer besonderen schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. Abweichende Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn diese in einer Auftragsbestätigung oder in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben übersandt werden bzw., wenn ohne ausdrücklichen vorherigen Widerspruch Lieferungen vom Auftraggeber entgegengenommen werden. Sollte der Auftragnehmer hiermit nicht einverstanden sein, muss er den Auftraggeber hierauf sofort schriftlich hinweisen. Für diesen Fall behält sich der Auftraggeber vor, seine Bestellung zurückzuziehen, ohne dass gegen den Auftraggeber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können.
1.3. Der Auftragnehmer hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Fall von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot erfolgt unentgeltlich und begründet keinerlei Verpflichtungen für den Auftraggeber.
1.4. Erteilte Aufträge sind vom Auftragnehmer auf den Bestellformularen des Auftraggebers im gekennzeichneten Auftragsbestätigungsbereich mit Stempel und Unterschrift des Auftragnehmers zu bestätigen.
Die Bestätigungen müssen innerhalb von 10 Tagen, möglichst jedoch früher, beim Auftraggeber eintreffen. Andernfalls ist der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt, ohne dass dem Auftragnehmer daraus (Schadensersatz-)Ansprüche zustehen.
1.5. Bestellungen, Vereinbarungen, Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt/bestätigt werden. Der Schriftwechsel ist nur mit der bestellenden Einkaufsabteilung des Auftraggebers zu führen.

2. Ursprungs-/Produktnachweise

2.1. Vom Auftraggeber angeforderte Nachweise (z.B. Lieferantenerklärungen/ Warenverkehrsbescheinigungen/Hersteller-Konformitätserklärungen(CE)) wird der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich und kostenlos zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für alle Unterlagen, die für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, für den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes erforderlich sind.
2.2. Soweit Lieferungen außenwirtschaftlichen Regelungen, etwa gem. AWG, AWV, Dual-Use-VO, KWKG sowie dem sonstigen, z.B. US-Exportkontrollrecht/internationale (UN)Embargo-Recht unterliegen, wird der Auftragnehmer eigenverantwortlich sämtliche einschlägigen Bestimmungen beachten. Etwa erforderliche Ausfuhr-Genehmigungen wird der Auftragnehmer, auch für den Auftraggeber, einholen. Erhält der Auftraggeber eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht, ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Liefer- und Ausführungsfristen

3.1. Alle in den Bestellungen / der Korrespondenz des Auftraggebers benannten Liefer- und Ausführungstermine sind Fixtermine und verbindlich einzuhalten als eintreffend beim Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn darauf nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber hingewiesen wird.
3.2. Verzögerungen von Lieferungen/sonstige Terminverschiebungen hat der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Derartige Mitteilungen bedeuten jedoch keine Anerkennung neuer Termine durch den Auftraggeber. Teillieferungen und/oder Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin beim Auftraggeber sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
3.3 Die Annahme verspäteter Lieferungen/Leistungen schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verzug nicht aus. Bei Lieferverzug hat der Auftraggeber das Recht eine Vertragsstrafe von 1 % pro angefangener Woche, max. jedoch höchstens 5 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass dem Auftraggeber kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit/Lieferfähigkeit des Auftragnehmers sich in einer die Vertragserfüllung gefährdenden Weise verschlechtert, er seine Zahlungen einstellt, ein Scheck- oder Wechselprotest gegen ihn erhoben wird, Pfandabstand gegen ihn erklärt wird oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.

4. Preise / Lieferung / Gefahrenübergang

4.1. Sofern für einzelne Lieferungen nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise als Festpreise einschließlich Verpackung/sonstiger Kosten frei vertraglich vereinbartem Bestimmungsort (entspricht DDP gemäß Incoterms 2000) als Gefahrenübergang.
4.2. Die durch Nichteinhaltung vereinbarter Versandbedingungen/durch beschleunigte Versendung bei Lieferverzug entstehenden (zusätzlichen) Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
4.3. Die Anerkennung von Mehr- /Minderlieferungen behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor.
4.4. Lieferung und Versand erfolgen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Sofern ausnahmsweise hiervon abweichend eine Preisberechnung ab Werk/Verkaufslager des Auftragnehmers vereinbart ist, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern, soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart vorschreibt. Auch in diesen Fällen geht die Gefahr erst über, wenn der Auftraggeber die Ware oder die Leistung empfangen hat (DDP gemäß Incoterms 2000).
4.5. Die von der Warenannahme des Auftraggebers festgestellten Liefergewichte/Liefermengen/Liefermaße gelten für beide Teile als verbindlich.
4.6. Die gesamten Lieferpapiere sind der jeweiligen Sendung beizufügen. Sie müssen von außen zugänglich, wassergeschützt und unverlierbar angebracht sein.
4.7. Die zu liefernde Ware ist unter Berücksichtigung der Transportbedingungen sorgfältig, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften zu verpacken. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ungenügende Verpackung entstehen. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften wird der Auftraggeber Transport-, Um-/Verkaufsverpackungen an den Auftragnehmer kostenpflichtig für diesen zurücksenden.

5. Zahlungen

5.1. Falls nicht besondere Zahlungsbedingungen vereinbart sind, setzt die Fälligkeit aller Forderungen des Auftragnehmers die Vorlage einer prüfungsfähigen, mit allen wesentlichen Bestelldaten (insbesondere Bestell-Nr., Bestell-Position, etc.) versehenen Rechnung sowie die vollständige und mangelfreie Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer voraus.
5.2. Die Zahlungen erfolgen nach Wahl des Auftraggebers entweder innerhalb 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb 90 Tagen netto. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen Skonto- und Zahlungsfristen erst vom Eingang der mangelfreien Lieferung/Leistung und der ordnungsgemäßen Rechnung an zu laufen; dies gilt (= Fristbeginn) jeweils ab dem späteren der beiden Zeitpunkte.
5.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen Forderungen des Auftragnehmers auch mit Forderungen aufzurechnen, die einem verbundenen Unternehmen des Auftraggebers gemäß §§ 15 ff. AktG zustehen sowie solchen Unternehmen im In- und Ausland, mit denen der Auftraggeber über Beteiligungsbrücken von mindestens 50 % verbunden ist. Gleiches gilt für etwaige Zurückbehaltungsrechte.
5.4. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnen die Fristen zur Bestimmung der Fälligkeit erst nach dem vereinbarten Liefertermin zu laufen.

6. Eigentum

6.1. Die gelieferte Ware geht spätestens mit Ihrer Bezahlung in das unbeschränkte Eigentum des Auftraggebers über.
6.2. Das vom Auftraggeber angelieferte/beigestellte Material bleibt in jedem Fall uneingeschränktes Eigentum des Auftraggebers, gleich in welchem Umfang eine Bearbeitung vorgenommen wird. Im Falle der Verarbeitung erwirbt der Auftraggeber das Eigentum an den Zwischen- oder Endprodukten, gilt also als deren Hersteller im Sinne des § 950 BGB.
Wird die beigestellte Sache mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden/verarbeitet, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erfolgt die Verarbeitung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer/Lieferant verwahrt das Alleineigentum/Miteigentum für den Auftraggeber.
6.3. Soweit die dem Auftraggeber gem. vorstehendem zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlter Vorbehaltswaren des Auftraggebers um mehr als 10 % übersteigen, gibt der Auftraggeber bereits hiermit die überschießenden Sicherungsrechte frei.

7. Geheimhaltungsverpflichtung und Kundenschutz

7.1. Alle nach den Angaben des Auftraggebers zur Ausführung von Bestellungen oder sonst wie überlassenen oder übergebenen Zeichnungen, Modellen, Berechnungen oder aus dessen Werkzeugen gelieferte Waren bleiben das Eigentum des Auftraggebers und dürfen nur zur Ausführung seines Auftrages benutzt und weder anderen Firmen noch Personen weder bemustert noch in sonstiger Weise zur Kenntnis gegeben werden und sind, falls nicht anders vereinbart, nach Ausführung des Auftrags unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben.
7.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Urheberrechte/Know-how und Patentrechte an diesen Gegenständen vertraulich zu halten und ggfls. mit der Auftragsausführung beauftragte oder sonst eingeschaltete Dritte (insb. auch Mitarbeiter/(Unter-) Lieferanten) in diese Vertraulichkeitsverpflichtung unter Hinweis auf mögliche Schadensersatzforderungen durch schriftliche Erklärung mit einzubeziehen.
7.3. Der Auftragnehmer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers mit seiner Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber oder dessen verbundenen Unternehmen werben.

8. Schutzrechte Dritter

8.1. Der Auftragnehmer garantiert und sichert zu, dass durch Verwendung und den Vertrieb der gelieferten Waren Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, nicht verletzt werden und stellt den Auftraggeber von allen aus einer etwaigen Schutzrechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und ersetzt etwaige dem Auftraggeber oder dessen Kunden entstandene Aufwendungen, einschließlich aller damit zusammenhängenden Rechts- und Beratungskosten/sonstige Aufwendungen.
8.2. Der Auftraggeber ist nicht zur gerichtlichen Klärung der behaupteten Rechtsverletzung verpflichtet, sondern kann, unter Aufrechterhaltung aller Erfüllungs-/Schadenersatzansprüche, die Verwendung und den Vertrieb der von der behaupteten Schutzrechtsverletzung betroffenen Gegenstände sofort einstellen.
8.3. Der Auftraggeber ist berechtigt auf Kosten des Auftragnehmers die Genehmigung zur Benutzung der betroffenen Liefergegenstände vom Berechtigten zu erwirken, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer mit unvertretbar hohen Kosten verbunden.

9. Mangelhaftung

9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme der Auftraggeber-Produkte beim Abnehmer der Gesamtmaschine/des Gesamt-Systems; max. beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab der Ablieferung durch den Auftragnehmer. Falls eine Abnahme vereinbart ist, ist diese maßgeblich.
Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird durch die schriftliche Erhebung der Mängelrüge unterbrochen.
Nach Abnahme der Mängelbeseitigung beginnt für diese Leistung (= nachgebesserte/nachgelieferte Teile) oben genannte Frist erneut zu laufen; gleiches gilt für den Abbruch erfolgloser Verhandlungen. Ergänzend erklärt sich der Auftragnehmer bereit, bei plausibel vorgetragenen Mängelrügen eine angemessene Gewährleistungsfristverlängerung unverzüglich zu gewähren.
9.2. In dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer trotz Aufforderung zur Gewährleistungspflicht bei Gefahr in Verzug nicht innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Fristen seinen Pflichten nachkommt, kann der Auftraggeber die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers und unbeschadet dessen (fortbestehender) Gewährleistungsverpflichtung selbst treffen. Bei verborgenen Mängeln behält sich der Auftraggeber vor, zusätzlich Ersatz der bis zur Entdeckung des Mangels angefallenen Aufwendungen zu verlangen.
9.3. Die Rücksendung beanstandeter Ware erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers; dies umfasst auch die Kosten für Einbau/Ausbau, Rücktransport und Personalaufwand, auch beim Endkunden des Auftraggebers vor Ort. Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, sind ergänzend die gesetzlichen Vorschriften maßgebend.
9.4. Die Rechte beim Rückgriff des Empfängers/Unternehmers gem. §§ 478, 479 BGB und die Vermutungsregelung gem. § 476 BGB stehen dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterverkauf vorliegt.

10. Qualitätssicherung

10.1. Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und dem Auftraggeber diese nach Aufforderung nachzuweisen. Ggfls. werden die Vertragsparteien ergänzend zu diesen Bestimmungen eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarungen abschließen.
Der Auftragnehmer übernimmt die volle Verantwortung für alle Liefergegenstände, Teile/Erzeugnisse, garantiert darüber hinaus die volle Funktionsfähigkeit sowie das Vorhandensein der vereinbarten Eigenschaften und/oder die Geeignetheit der vom Auftragnehmer gefertigten und gelieferten Teile für die Verwendungen beim Auftraggeber. Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Wissen in die Be- oder Verarbeitung und Anwendung der von ihm gelieferten Teile beim Auftraggeber einzubringen. Dies umfasst die Bereitschaft zur Beurteilung einer Konstruktion des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über alle Änderungen, Vorgänge und Handlungen, die für Maßnahmen der Qualitätssicherung erheblich sind, in Kenntnis setzen. Dies gilt auch für die Erkenntnisse, die erst nach Auslieferung entstehen, für den Auftraggeber aber wesentliche Faktoren in seiner Qualitätssicherung sind.
10.2. Die Spezifikationen der Lieferung/Leistung sind in den Einzel-/oder Rahmenaufträgen dargestellt und die Einhaltung wird vom Auftragnehmer garantiert. Soweit der Auftragnehmer ein Muster vom Liefergegenstand übergeben hat und dies vom Auftraggeber gemäß 10.5. anerkannt wurde, gilt dieses Muster als Qualitätsnorm. Die Eigenschaften dieses Musters nebst ergänzender Beschreibung werden vom Auftragnehmer/Hersteller bei den Produkten der Gesamtlieferung uneingeschränkt erfüllt und sind garantiert.
Aufgrund geeigneter Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Auftragnehmer/Hersteller die Qualitätsanforderungen ohne Abweichungen für sämtliche Produkte einhalten. Jede Abweichung von dem genehmigten Muster ist vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber schriftlich genehmigen zu lassen, siehe 10.9.
10.3. Der Auftragnehmer übernimmt für angegebene Daten in seinen technischen Datenbüchern, Datenblättern oder technischen Spezifikationen sowie in sämtlichen dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen eine selbständige Garantie für deren Richtigkeit. Auf die Richtigkeit dieser Daten legt der Auftraggeber größten Wert, da sich der Auftraggeber bei der Auslegung/interfunktionalen Abstimmung (einschl. Schnittstellen) seiner Produkte auf die Einhaltung der Daten verlassen muss. Technische Unterlagen sind auch Auftraggeber-Zeichnungen, -Bestellvorschriften, -Prüfvorschriften und -Liefervorschriften sowie darin angeführte sonstige Vorschriften und Normen.
Der Auftraggeber wird den Hersteller/Auftragnehmer durch entsprechende technische Unterlagen über die Anforderungen an die bestellten Lieferprodukte und über deren Einsatzbedingungen bei einer Bestellung in Kenntnis setzen, soweit diese über den üblichen Industriestandard hinaus gefordert werden. Diese gelten dem Auftragnehmer als bekannt und akzeptiert, wenn dieser nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Bestellung die entsprechenden Unterlagen beim Auftraggeber anfragt.
Der Hersteller/Auftragnehmer wird unabhängig von den vom Auftraggeber geforderten Qualitätsanforderungen im Rahmen der eigenen Produktverantwortung die zwingend notwendigen Qualitätsstandards, die in den Qualitätsvorschriften DIN ISO 9001 als Grundlage für die eigene Qualitätssicherung beachten.
10.4. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Stoffe, Teile und Erzeugnisse frei von Fehlern zu liefern. Er muss deshalb durch geeignete Prüfungen sicherstellen, dass die gelieferten Stoffe, Teile und Erzeugnisse, die in den technischen und vertraglichen Unterlagen festgelegten Qualitäten/Beschaffenheiten aufweisen.
Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für die Qualität aller von ihm und seinen Unterlieferanten gelieferten Erzeugnissen.
Stellen sich beim Auftraggeber negative Abweichungen von der vertraglich vereinbarten/geforderten Qualität heraus, ist der Auftraggeber sofort berechtigt auf Kosten des Auftragnehmers selbständig Untersuchungen über Herkunft und Beseitigungsmöglichkeiten für die Abweichungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist über die eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten. Die Prüfkosten dürfen einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen.
Die Sicherung der Qualität beim Auftragnehmer muss so zuverlässig sein, dass

  • bezogenes Vormaterial erst dann be- oder verarbeitet oder eingebaut wird, wenn die Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen festgestellt ist;
  • eine ausreichende Beherrschung des Fertigungsprozesses vorliegt, die vereinbarte Spezifikation erfüllt (Prozessfähigkeit) und in der Fertigung auftretende Fehler sofort erkannt und abgestellt werden;
  • die vertragsgemäße Lieferung von Stoffen, Teilen und Erzeugnissen in einwandfreier Qualität entsprechend den technischen Unterlagen sichergestellt ist.

Zur Sicherung der Qualität sind vom Auftragnehmer geeignete Verfahren anzuwenden, wie z.B. Prüfplanung, Fehler-Möglichkeits- und Einfluss-Analyse für Prozesse (Prozeß-FMEA) und für Eigenkonstruktionen des Auftragnehmers (Konstruktions-FMEA), oder statistische Prozessregelung (SPC).
Prüfungen/Prüfmethoden des Auftragnehmers, die von allgemeingültigen Normen oder von solchen, die beim Auftraggeber üblich sind, abweichen, sind vor Beginn der Herstellung beim Auftraggeber zu beantragen.
Über die Ergebnisse durchgeführter auftragnehmereigener Qualitätskontrollen sind Aufzeichnungen zu führen. Werden Fehler festgestellt, so müssen auch die zu ihrer Beseitigung vorgesehenen Maßnahmen aus diesen Aufzeichnungen ersichtlich sein.
Für Stoffe, Teile und Erzeugnisse, die vom Auftragnehmer entwickelt und konstruiert wurden, müssen zusätzlich Unterlagen über Ersterprobungen/Lebensdauerprüfungen vorhanden sein.
Fehlerhafte Stoffe, Teile und Erzeugnisse, die nachgearbeitet wurden, sind danach erneut zu prüfen.
Jede Lieferung bedarf der ausdrücklichen Freigabe durch den Verantwortlichen der Qualitätskontrolle des Auftragnehmers.
10.5. Der Auftraggeber behält sich vor Freigabemuster anzufordern. Jeder Wechsel, insbesondere von Zulieferanten, nach der Erstmustergenehmigung werden als Änderung des Fertigungsprozesses betrachtet und bedürfen der Genehmigung, wenn nicht ein gleichwertiger Ersatz für die Erreichung der geforderten Eigenschaften beim Auftraggeber geschaffen werden kann.
Freigabemuster müssen für die Serienfertigung repräsentativ und hinsichtlich aller Qualitätsmerk¬male sorgfältig geprüft sein. Mit den Mustern sind die vom Auftragnehmer ermittelten Prüfergebnisse in Form von Prüfberichten/Messblättern vorzuhalten.
Die Mustersendung ist mit dem Vermerk „Muster" deutlich zu kennzeichnen.
Der Auftraggeber prüft die Muster nach, teilt das Ergebnis der Nachprüfung dem Auftragnehmer mit und gibt bei Gutbefund der Muster die Mengen¬fertigung frei. Falls das Erstmuster die Spezifikationen nicht erfüllt, erfolgt eine Wiederholung der Abnahme mit einem neuen Muster entweder beim Auftragnehmer oder beim Auftraggeber.
10.6. Der Auftraggeber geht grundsätzlich davon aus, dass der Auftragnehmer fehlerfreie Erzeugnisse/Liefergegenstände liefert, so dass die Eingangsprüfung auf die Warengattung/Stückzahl/Menge und äußerlich erkennbare Transportschäden beschränken kann.
Der Auftraggeber wird sich bei Wareneingangsprüfungen auf Stichproben beschränken, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Über die Annahme von Lieferungen wird daher im Allgemeinen nach vom Auftraggeber festgelegten Prüfrichtlinien entschieden; dies gilt auch für Prüfschärfe/Prüfniveau.
Bei Rücksendungen sind unabhängig von der Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung umgehend Untersuchungen durchzuführen und die Mangel-/Fehlerursachen sowie Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.
10.7. Jede Verpackungseinheit ist gut leserlich zu beschriften mit: Name des Herstellers/Lieferanten, Zeichnungs-Nr. und Bezeichnung, Stückzahl je Verpackungseinheit.
Teile und Chargen, an den gesondert vereinbarte Prüfungen vorgenommen wurden, sind diesbezüglich ausdrücklich zu kennzeichnen (z. B. Erstmuster).
Der Auftragnehmer hat ein System aufrecht zu erhalten, wonach während der gesamten Produktion über alle Fertigungsstufen hinweg, bis hin zum Grundmaterial eine Rückverfolgbarkeit bzw. Zuordnungsbarkeit von Prüfergebnissen zur jeweiligen Produktionscharge gegeben sein muss.
Der Auftragnehmer hat Ergebnisse von Qualitätsprüfung sowie Aufzeichnungen von Fehlerbeseitigungsmaßnahmen mindestens zwanzig Jahre, längstens dreißig Jahre, gerechnet ab dem Prüfdatum, aufzubewahren und auf Wunsch dem Beauftragten der Qualitätssicherung des Auftraggebers zugänglich zu machen.
10.8. Alle erforderlichen Zeugnisse und Protokolle sind auf Wunsch an den Auftraggeber zu liefern, insbesondere Werkszeugnisse (certificate of conformity), Prüfprotokolle von End- und Prozesskontrollen, SPC und Cpk Daten von kritischen Parametern, Nachweis der Prozessfähigkeit.
Lieferungen oder Teillieferungen ohne vom Auftraggeber geforderte Zeugnisse, Bescheinigungen und Protokolle gelten als nicht geliefert und berechtigen den Auftraggeber zur Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers.
10.9. Folgelieferungen dürfen grundsätzlich keine Abweichungen zu vorbestellten Produkten/Lieferungen aufweisen.
Produktänderungen -auch unwesentliche- bedürfen stets einer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber. Bei Nichtbeachtung haftet der Auftragnehmer für alle daraus resultierenden Schäden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, gelieferte Produkte mit nicht vereinbarten Änderungen als nicht vertragsgerechte Leistung zurückzuweisen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. im Falle einer Übernahme der nicht spezifikationsgerechten Lieferung den Kaufpreis im Rahmen einer eingetretenen Wertminderung zu reduzieren.
Der Änderungszustand an Teilen muss an der Ware, zumindest jedoch an der Verpackung oder aus Begleitpapieren, ersichtlich sein.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich von einer Produktionsverlagerung, insbesondere bei einer Verlagerung in Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, zu unterrichten.
10.10. Vor Erteilung von Aufträgen an Unterlieferanten hat sich der Auftragnehmer zu überzeugen, dass der Unterlieferant in der Lage ist, die Erzeugnisse gemäß den vereinbarten Spezifikationen herzustellen.
Bei Teilen oder Materialien, an die besonders hohe Anforderungen gestellt werden, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, bei den Vorlieferanten des Auftragnehmers die Überprüfung dessen Qualitätssicherungssystems selbst durchzuführen. Der Auftragnehmer hat seinerseits vertraglich sicherzustellen, dass der Auftraggeber jederzeit seine Untersuchungsrechte nach 10.13. uneingeschränkt auch bei den jeweiligen Zulieferanten ausüben kann.
In allen Fällen ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle Anforderungen aus diesen Qualitätsbedingungen an seine Vorlieferanten weiterzugeben.
10.11. Die vom Auftragnehmer verwendeten Mess- und Prüfmittel entsprechend den gemeinsam festgelegten oder ansonsten den gängigen Qualitätssicherungsnormen wie etwa den Anforderungen für die Zertifizierung nach DIN ISO 9001.
Der Auftragnehmer muss mit Prüfmitteln so ausgestattet sein, dass alle vertragsgemäßen Qualitätsmerkmale geprüft werden können. D.h. insbesondere, dass der Auftragnehmer die Prüfmittel in festgelegten Zeitabständen prüfen muss, um sie maßhaltig und gebrauchsfähig zu halten. Die Überprüfung der Messmittel hat mittels geeichter Messnormale zu erfolgen.
10.12. Treten Mängel bzw. sicherheitsrelevante Abweichungen für das Endprodukt des Auftaggebers bei anderen Kunden des Auftragnehmers im Hinblick auf Produkte auf, die auch der Auftraggeber bezieht oder bezogen hat, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Mängel unverzüglich nach deren Bekannt werden dem Auftraggeber zu melden.
10.13. Um eine gleichbleibende oder weiter verbesserte Qualität sicherzustellen, können Auftraggeber-Beauftragte sowohl den Auftragnehmer als auch seinen Subunternehmer jederzeit besuchen, insbesondere im Falle von Beanstandungen von Lieferungen. Soweit bei Lieferungen Mängel aufgetreten waren, wird der Auftragnehmer zu deren rascher Aufklärung und Beseitigung jegliche Unterstützung aufbieten.
Der Auftraggeber ist auch berechtigt, jederzeit durch Vertreter bei den Qualitätskontrollen des Auftragnehmers mit einem fachkundigen Mitarbeiter anwesend zu sein und -soweit erforderlich -bestimmte Stichprobenkontrollen selbst durchzuführen.
Der Auftragnehmer und seine Subunternehmer gewähren den Auftraggeber-Beauftragten jederzeit Einsicht in seine Qualitätsaufzeichnungen, seinen Fertigungsablauf, seine Qualitätsprüfung, Prüfprotokolle und auch in die Produktionsräume. Dem Auftraggeber ist dabei vom Auftragnehmer ungehinderter Zugang zu allen gewünschten Informationen an jedem gewünschten Ort beim Auftragnehmer zu gewähren. Diese Überprüfungen sollen zu der Überzeugung führen, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, Stoffe, Teile und Erzeugnisse in einwandfreier und gleichbleibender Qualität zu liefern.
Ergebnisse der Überprüfungen und ggf. davon abgeleitete Maßnahmen werden dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt und gemeinsam besprochen.

11. Mangelanzeige

11.1. Soweit der Auftraggeber zur Mangelrüge verpflichtet ist, hat diese bei offenkundigen Mängeln spätestens 14 Tage nach Eingang der Ware zu erfolgen. Bei Liefergegenständen, bei denen der Mangel erst bei der Verarbeitung durch den Auftraggeber und/oder Einbau bei den Abnehmern des Auftraggebers festgestellt werden kann, erfolgt die Mangelrüge noch rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels beim Auftraggeber oder nach Eingang der Mangelrüge des Abnehmers des Auftraggebers erfolgt.
11.2. Sollte der Auftraggeber von seinem Abnehmer wegen eines Mangels -trotz Nichteinhaltung der Regelung über die ordnungsgemäße Rüge- in Anspruch genommen werden, so ist die Mängelrüge vom Auftraggeber noch rechtzeitig, wenn die Mangelrüge seitens Auftraggeber 7 Tage nach Geltendmachung des Mangels durch den Abnehmer vom Auftraggeber erfolgte.
11.3. Kann der Auftraggeber wegen eines Mangels, der darauf beruht, dass der Auftragnehmer und/oder sein Gehilfe gegenüber dem Abnehmer von dem Auftraggeber unzutreffende Aussagen über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes gemacht hat, in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Mangelrüge rechtzeitig, wenn der Auftraggeber diesen Mangel gegenüber dem Auftragnehmer 7 Tage nach Mangelanzeige durch den Abnehmer des Auftraggebers rügt.
11.4. Stellen die nach 11.1. - 11.4. geregelten Sachverhalte eine Einschränkung der Rechte des Aufragnehmers aus § 377 HGB dar, so verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mangelrüge.

12. Haftung/Verjährung

12.1. Die Haftung des Auftragnehmers regelt sich, soweit in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Ausschluss für die Haftung des Auftragnehmers, auch wegen leichter Fahrlässigkeit, ist nicht möglich. I.ü. gelten ergänzend die gesetzlichen Verjährungsfristen; eine Verkürzung der Verjährungsfristen ist in jedem Einzelfall ausgeschlossen.
12.2. Der Auftraggeber haftet für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftraggeber nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

13. Produkthaftung

13.1. Wird der Auftraggeber wg. Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in-/ausländischer Produkthaftung wegen Fehlern auftraggeberseitiger Produkte in Anspruch genommen, die auf eine fehlerhafte Lieferung/Ware des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer insoweit Ersatz dieses Schadens zu verlangen, als dieser die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Fall des Vertreten müssens des weiteren gem. seiner Mitverschuldensquote die Kosten einer nach den Umständen erforderlichen auch vorsorglichen Austausch-/Rückrufaktion zu erstatten.
13.2. Der Auftragnehmer hat zur Absicherung der in Ziff. 13.1. genannten Risiken eine angemessene Betriebs-/ Produkthaftpflicht-/Rückrufversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 5,0 Mio. € pro Schadensfall abzuschließen und gegenüber dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Deckungsausschluss gem. § 4 I, 1 AHB unter Berücksichtigung der ihm auferlegten Warenausgangskontrollen (hier Ziff. 10.) abbedungen wird und der Versicherer uneingeschränkte Deckung gewährt. Dadurch anfallende Kosten/Prämien trägt der Auftragnehmer. Durch den Abschluss von Versicherungen und der vorstehenden Deckungssumme wird die Haftung des Auftragnehmers nicht begrenzt.
13.3. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Auftragnehmer auch verpflichtet etwaige Aufwendungen (§§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB) zu erstatten, die sich aus und im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

14. Ersatzteilversorgung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich eine Ersatzteilversorgung für die vorgesehene Lebensdauer der Endprodukte, in die die Liefergegenstände des Auftragnehmers eingebaut werden, sicherzustellen und fortlaufend zu unterhalten. Die Endprodukte sind überwiegend Maschinen/Antriebssysteme/technische Systeme; deren erfahrungsgemäße erwartbare Lebensdauer beträgt mindestens 20 Jahre.

15. Sonstiges (Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht)

15.1. Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen (Abtretung) ist der Ort, an dem die Liefergegenstände auftragsgemäß zu liefern sind; für Zahlungen ist dies der Sitz des Auftraggebers.
15.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftraggebers, derzeit Nürnberg. Der Auftraggeber kann jedoch nach eigener Wahl den Auftragnehmer auch an dessen (allgemeinen) Gerichtsstand/Sitz verklagen.
15.3. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) sind nicht anwendbar und werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
15.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise tatsächlich möglichst nahe kommt.
15.5. Der Auftraggeber wird für sich und seine Beteiligungsgesellschaften iSd. §§15 ff. AktG alle Daten über den Auftragnehmer, mit dessen ausdrücklichem Einverständnis, gem. den Bestimmungen des §§ 5, 33 BDSchG für eigene Zwecke speichern/verarbeiten.
15.6. Die Vertragssprache der Parteien ist deutsch. Soweit sich eine der / oder die Vertragsparteien einer anderen Sprache (auch) bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.