der Baumüller Reparaturwerk GmbH & Co. KG im Einkauf

 

1. Vertragsabschluss

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle von Baumüller Reparaturwerk GmbH & Co.KG (nachfolgend Auftraggeber genannt) abgeschlossenen Kauf-, Werklieferungs- oder Werkverträge sowie sonstigen Verträge, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder in den Bestellschreiben des Auftraggebers etwas anderes bestimmt ist. Diese Bedingungen gelten auch für alle Zusatz- und Nachfolgeaufträge.
1.2. Der Auftragnehmer erkennt durch die Auftragsannahme die Vertragsbedingungen des Auftraggebers ausdrücklich an und verzichtet auf die Einbeziehung eigener abweichender Geschäftsbedingungen. Sämtliche von den Vertragsbedingungen des Auftraggebers abweichenden Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer besonderen schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. Abweichende Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn diese in einer Auftragsbestätigung oder in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben übersandt werden bzw., wenn ohne ausdrücklichen vorherigen Widerspruch Lieferungen vom Auftraggeber entgegengenommen werden. Sollte der Auftragnehmer hiermit nicht einverstanden sein, muss er den Auftraggeber hierauf sofort schriftlich hinweisen. Für diesen Fall behält sich der Auftraggeber vor, seine Bestellung zurückzuziehen, ohne dass gegen den Auftraggeber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können.
1.3. Der Auftragnehmer hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Fall von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot erfolgt unentgeltlich und begründet keinerlei Verpflichtungen für den Auftraggeber.
1.4. Erteilte Aufträge sind vom Auftragnehmer auf den Bestellformularen des Auftraggebers im gekennzeichneten Auftragsbestätigungsbereich mit Stempel und Unterschrift des Auftragnehmers zu bestätigen.
Die Bestätigungen müssen innerhalb von 10 Tagen, möglichst jedoch früher, beim Auftraggeber eintreffen. Andernfalls ist der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt, ohne dass dem Auftragnehmer daraus (Schadensersatz-)Ansprüche zustehen.
1.5. Bestellungen, Vereinbarungen, Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt/bestätigt werden. Der Schriftwechsel ist nur mit der bestellenden Einkaufsabteilung des Auftraggebers zu führen.

2. Ursprungs-/Produktnachweise

2.1. Vom Auftraggeber angeforderte Nachweise (z.B. Lieferantenerklärungen/ Warenverkehrsbescheinigungen/Hersteller-Konformitätserklärungen(CE)) wird der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich und kostenlos zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für alle Unterlagen, die für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, für den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes erforderlich sind.
2.2. Soweit Lieferungen außenwirtschaftlichen Regelungen, etwa gem. AWG, AWV, Dual-Use-VO, KWKG sowie dem sonstigen, z.B. US-Exportkontrollrecht/internationale (UN)Embargo-Recht unterliegen, wird der Auftragnehmer eigenverantwortlich sämtliche einschlägigen Bestimmungen beachten. Etwa erforderliche Ausfuhr-Genehmigungen wird der Auftragnehmer, auch für den Auftraggeber, einholen. Erhält der Auftraggeber eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht, ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Liefer- und Ausführungsfristen

3.1. Alle in den Bestellungen / der Korrespondenz des Auftraggebers benannten Liefer- und Ausführungstermine sind Fixtermine und verbindlich einzuhalten als eintreffend beim Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn darauf nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber hingewiesen wird.
3.2. Verzögerungen von Lieferungen/sonstige Terminverschiebungen hat der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Derartige Mitteilungen bedeuten jedoch keine Anerkennung neuer Termine durch den Auftraggeber. Teillieferungen und/oder Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin beim Auftraggeber sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
3.3 Die Annahme verspäteter Lieferungen/Leistungen schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verzug nicht aus. Bei Lieferverzug hat der Auftraggeber das Recht eine Vertragsstrafe von 1 % pro angefangener Woche, max. jedoch höchstens 5 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass dem Auftraggeber kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit/Lieferfähigkeit des Auftragnehmers sich in einer die Vertragserfüllung gefährdenden Weise verschlechtert, er seine Zahlungen einstellt, ein Scheck- oder Wechselprotest gegen ihn erhoben wird, Pfandabstand gegen ihn erklärt wird oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.

4. Preise / Lieferung / Gefahrenübergang

4.1. Sofern für einzelne Lieferungen nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise als Festpreise einschließlich Verpackung/sonstiger Kosten frei vertraglich vereinbartem Bestimmungsort (entspricht DDP gemäß Incoterms 2000) als Gefahrenübergang.
4.2. Die durch Nichteinhaltung vereinbarter Versandbedingungen/durch beschleunigte Versendung bei Lieferverzug entstehenden (zusätzlichen) Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
4.3. Die Anerkennung von Mehr- /Minderlieferungen behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor.
4.4. Lieferung und Versand erfolgen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Sofern ausnahmsweise hiervon abweichend eine Preisberechnung ab Werk/Verkaufslager des Auftragnehmers vereinbart ist, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern, soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart vorschreibt. Auch in diesen Fällen geht die Gefahr erst über, wenn der Auftraggeber die Ware oder die Leistung empfangen hat (DDP gemäß Incoterms 2000).
4.5. Die von der Warenannahme des Auftraggebers festgestellten Liefergewichte/Liefermengen/Liefermaße gelten für beide Teile als verbindlich.
4.6. Die gesamten Lieferpapiere sind der jeweiligen Sendung beizufügen. Sie müssen von außen zugänglich, wassergeschützt und unverlierbar angebracht sein.
4.7. Die zu liefernde Ware ist unter Berücksichtigung der Transportbedingungen sorgfältig, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften zu verpacken. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ungenügende Verpackung entstehen. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften wird der Auftraggeber Transport-, Um-/Verkaufsverpackungen an den Auftragnehmer kostenpflichtig für diesen zurücksenden.

5. Zahlungen

5.1. Falls nicht besondere Zahlungsbedingungen vereinbart sind, setzt die Fälligkeit aller Forderungen des Auftragnehmers die Vorlage einer prüfungsfähigen, mit allen wesentlichen Bestelldaten (insbesondere Bestell-Nr., Bestell-Position, etc.) versehenen Rechnung sowie die vollständige und mangelfreie Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer voraus.
5.2. Die Zahlungen erfolgen nach Wahl des Auftraggebers entweder innerhalb 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb 90 Tagen netto. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen Skonto- und Zahlungsfristen erst vom Eingang der mangelfreien Lieferung/Leistung und der ordnungsgemäßen Rechnung an zu laufen; dies gilt (= Fristbeginn) jeweils ab dem späteren der beiden Zeitpunkte.
5.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen Forderungen des Auftragnehmers auch mit Forderungen aufzurechnen, die einem verbundenen Unternehmen des Auftraggebers gemäß §§ 15 ff. AktG zustehen sowie solchen Unternehmen im In- und Ausland, mit denen der Auftraggeber über Beteiligungsbrücken von mindestens 50 % verbunden ist. Gleiches gilt für etwaige Zurückbehaltungsrechte.
5.4. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnen die Fristen zur Bestimmung der Fälligkeit erst nach dem vereinbarten Liefertermin zu laufen.

6. Eigentum

6.1. Die gelieferte Ware geht spätestens mit Ihrer Bezahlung in das unbeschränkte Eigentum des Auftraggebers über.
6.2. Das vom Auftraggeber angelieferte/beigestellte Material bleibt in jedem Fall uneingeschränktes Eigentum des Auftraggebers, gleich in welchem Umfang eine Bearbeitung vorgenommen wird. Im Falle der Verarbeitung erwirbt der Auftraggeber das Eigentum an den Zwischen- oder Endprodukten, gilt also als deren Hersteller im Sinne des § 950 BGB.
Wird die beigestellte Sache mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden/verarbeitet, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erfolgt die Verarbeitung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer/Lieferant verwahrt das Alleineigentum/Miteigentum für den Auftraggeber.
6.3. Soweit die dem Auftraggeber gem. vorstehendem zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlter Vorbehaltswaren des Auftraggebers um mehr als 10 % übersteigen, gibt der Auftraggeber bereits hiermit die überschießenden Sicherungsrechte frei.

7. Geheimhaltungsverpflichtung und Kundenschutz

7.1. Alle nach den Angaben des Auftraggebers zur Ausführung von Bestellungen oder sonst wie überlassenen oder übergebenen Zeichnungen, Modellen, Berechnungen oder aus dessen Werkzeugen gelieferte Waren bleiben das Eigentum des Auftraggebers und dürfen nur zur Ausführung seines Auftrages benutzt und weder anderen Firmen noch Personen weder bemustert noch in sonstiger Weise zur Kenntnis gegeben werden und sind, falls nicht anders vereinbart, nach Ausführung des Auftrags unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben.
7.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Urheberrechte/Know-how und Patentrechte an diesen Gegenständen vertraulich zu halten und ggfls. mit der Auftragsausführung beauftragte oder sonst eingeschaltete Dritte (insb. auch Mitarbeiter/(Unter-) Lieferanten) in diese Vertraulichkeitsverpflichtung unter Hinweis auf mögliche Schadensersatzforderungen durch schriftliche Erklärung mit einzubeziehen.
7.3. Der Auftragnehmer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers mit seiner Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber oder dessen verbundenen Unternehmen werben.

8. Schutzrechte Dritter

8.1. Der Auftragnehmer garantiert und sichert zu, dass durch Verwendung und den Vertrieb der gelieferten Waren Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, nicht verletzt werden und stellt den Auftraggeber von allen aus einer etwaigen Schutzrechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und ersetzt etwaige dem Auftraggeber oder dessen Kunden entstandene Aufwendungen, einschließlich aller damit zusammenhängenden Rechts- und Beratungskosten/sonstige Aufwendungen.
8.2. Der Auftraggeber ist nicht zur gerichtlichen Klärung der behaupteten Rechtsverletzung verpflichtet, sondern kann, unter Aufrechterhaltung aller Erfüllungs-/Schadenersatzansprüche, die Verwendung und den Vertrieb der von der behaupteten Schutzrechtsverletzung betroffenen Gegenstände sofort einstellen.
8.3. Der Auftraggeber ist berechtigt auf Kosten des Auftragnehmers die Genehmigung zur Benutzung der betroffenen Liefergegenstände vom Berechtigten zu erwirken, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer mit unvertretbar hohen Kosten verbunden.

9. Mangelhaftung

9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme der Auftraggeber-Produkte beim Abnehmer der Gesamtmaschine/des Gesamt-Systems; max. beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab der Ablieferung durch den Auftragnehmer. Falls eine Abnahme vereinbart ist, ist diese maßgeblich.
Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird durch die schriftliche Erhebung der Mängelrüge unterbrochen.
Nach Abnahme der Mängelbeseitigung beginnt für diese Leistung (= nachgebesserte/nachgelieferte Teile) oben genannte Frist erneut zu laufen; gleiches gilt für den Abbruch erfolgloser Verhandlungen. Ergänzend erklärt sich der Auftragnehmer bereit, bei plausibel vorgetragenen Mängelrügen eine angemessene Gewährleistungsfristverlängerung unverzüglich zu gewähren.
9.2. In dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer trotz Aufforderung zur Gewährleistungspflicht bei Gefahr in Verzug nicht innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Fristen seinen Pflichten nachkommt, kann der Auftraggeber die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers und unbeschadet dessen (fortbestehender) Gewährleistungsverpflichtung selbst treffen. Bei verborgenen Mängeln behält sich der Auftraggeber vor, zusätzlich Ersatz der bis zur Entdeckung des Mangels angefallenen Aufwendungen zu verlangen.
9.3. Die Rücksendung beanstandeter Ware erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers; dies umfasst auch die Kosten für Einbau/Ausbau, Rücktransport und Personalaufwand, auch beim Endkunden des Auftraggebers vor Ort. Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, sind ergänzend die gesetzlichen Vorschriften maßgebend.
9.4. Die Rechte beim Rückgriff des Empfängers/Unternehmers gem. §§ 478, 479 BGB und die Vermutungsregelung gem. § 476 BGB stehen dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterverkauf vorliegt.

10. Qualitätssicherung

10.1. Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und dem Auftraggeber diese nach Aufforderung nachzuweisen. Ggfls. werden die Vertragsparteien ergänzend zu diesen Bestimmungen eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarungen abschließen.
Der Auftragnehmer übernimmt die volle Verantwortung für alle Liefergegenstände, Teile/Erzeugnisse, garantiert darüber hinaus die volle Funktionsfähigkeit sowie das Vorhandensein der vereinbarten Eigenschaften und/oder die Geeignetheit der vom Auftragnehmer gefertigten und gelieferten Teile für die Verwendungen beim Auftraggeber. Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Wissen in die Be- oder Verarbeitung und Anwendung der von ihm gelieferten Teile beim Auftraggeber einzubringen. Dies umfasst die Bereitschaft zur Beurteilung einer Konstruktion des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über alle Änderungen, Vorgänge und Handlungen, die für Maßnahmen der Qualitätssicherung erheblich sind, in Kenntnis setzen. Dies gilt auch für die Erkenntnisse, die erst nach Auslieferung entstehen, für den Auftraggeber aber wesentliche Faktoren in seiner Qualitätssicherung sind.
10.2. Die Spezifikationen der Lieferung/Leistung sind in den Einzel-/oder Rahmenaufträgen dargestellt und die Einhaltung wird vom Auftragnehmer garantiert. Soweit der Auftragnehmer ein Muster vom Liefergegenstand übergeben hat und dies vom Auftraggeber gemäß 10.5. anerkannt wurde, gilt dieses Muster als Qualitätsnorm. Die Eigenschaften dieses Musters nebst ergänzender Beschreibung werden vom Auftragnehmer/Hersteller bei den Produkten der Gesamtlieferung uneingeschränkt erfüllt und sind garantiert.
Aufgrund geeigneter Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Auftragnehmer/Hersteller die Qualitätsanforderungen ohne Abweichungen für sämtliche Produkte einhalten. Jede Abweichung von dem genehmigten Muster ist vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber schriftlich genehmigen zu lassen, siehe 10.9.
10.3. Der Auftragnehmer übernimmt für angegebene Daten in seinen technischen Datenbüchern, Datenblättern oder technischen Spezifikationen sowie in sämtlichen dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen eine selbständige Garantie für deren Richtigkeit. Auf die Richtigkeit dieser Daten legt der Auftraggeber größten Wert, da sich der Auftraggeber bei der Auslegung/interfunktionalen Abstimmung (einschl. Schnittstellen) seiner Produkte auf die Einhaltung der Daten verlassen muss. Technische Unterlagen sind auch Auftraggeber-Zeichnungen, -Bestellvorschriften, -Prüfvorschriften und -Liefervorschriften sowie darin angeführte sonstige Vorschriften und Normen.
Der Auftraggeber wird den Hersteller/Auftragnehmer durch entsprechende technische Unterlagen über die Anforderungen an die bestellten Lieferprodukte und über deren Einsatzbedingungen bei einer Bestellung in Kenntnis setzen, soweit diese über den üblichen Industriestandard hinaus gefordert werden. Diese gelten dem Auftragnehmer als bekannt und akzeptiert, wenn dieser nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Bestellung die entsprechenden Unterlagen beim Auftraggeber anfragt.
Der Hersteller/Auftragnehmer wird unabhängig von den vom Auftraggeber geforderten Qualitätsanforderungen im Rahmen der eigenen Produktverantwortung die zwingend notwendigen Qualitätsstandards, die in den Qualitätsvorschriften DIN ISO 9001 als Grundlage für die eigene Qualitätssicherung beachten.
10.4. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Stoffe, Teile und Erzeugnisse frei von Fehlern zu liefern. Er muss deshalb durch geeignete Prüfungen sicherstellen, dass die gelieferten Stoffe, Teile und Erzeugnisse, die in den technischen und vertraglichen Unterlagen festgelegten Qualitäten/Beschaffenheiten aufweisen.
Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für die Qualität aller von ihm und seinen Unterlieferanten gelieferten Erzeugnissen.
Stellen sich beim Auftraggeber negative Abweichungen von der vertraglich vereinbarten/geforderten Qualität heraus, ist der Auftraggeber sofort berechtigt auf Kosten des Auftragnehmers selbständig Untersuchungen über Herkunft und Beseitigungsmöglichkeiten für die Abweichungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist über die eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten. Die Prüfkosten dürfen einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen.
Die Sicherung der Qualität beim Auftragnehmer muss so zuverlässig sein, dass

  • bezogenes Vormaterial erst dann be- oder verarbeitet oder eingebaut wird, wenn die Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen festgestellt ist;
  • eine ausreichende Beherrschung des Fertigungsprozesses vorliegt, die vereinbarte Spezifikation erfüllt (Prozessfähigkeit) und in der Fertigung auftretende Fehler sofort erkannt und abgestellt werden;
  • die vertragsgemäße Lieferung von Stoffen, Teilen und Erzeugnissen in einwandfreier Qualität entsprechend den technischen Unterlagen sichergestellt ist.

Zur Sicherung der Qualität sind vom Auftragnehmer geeignete Verfahren anzuwenden, wie z.B. Prüfplanung, Fehler-Möglichkeits- und Einfluss-Analyse für Prozesse (Prozeß-FMEA) und für Eigenkonstruktionen des Auftragnehmers (Konstruktions-FMEA), oder statistische Prozessregelung (SPC).
Prüfungen/Prüfmethoden des Auftragnehmers, die von allgemeingültigen Normen oder von solchen, die beim Auftraggeber üblich sind, abweichen, sind vor Beginn der Herstellung beim Auftraggeber zu beantragen.
Über die Ergebnisse durchgeführter auftragnehmereigener Qualitätskontrollen sind Aufzeichnungen zu führen. Werden Fehler festgestellt, so müssen auch die zu ihrer Beseitigung vorgesehenen Maßnahmen aus diesen Aufzeichnungen ersichtlich sein.
Für Stoffe, Teile und Erzeugnisse, die vom Auftragnehmer entwickelt und konstruiert wurden, müssen zusätzlich Unterlagen über Ersterprobungen/Lebensdauerprüfungen vorhanden sein.
Fehlerhafte Stoffe, Teile und Erzeugnisse, die nachgearbeitet wurden, sind danach erneut zu prüfen.
Jede Lieferung bedarf der ausdrücklichen Freigabe durch den Verantwortlichen der Qualitätskontrolle des Auftragnehmers.
10.5. Der Auftraggeber behält sich vor Freigabemuster anzufordern. Jeder Wechsel, insbesondere von Zulieferanten, nach der Erstmustergenehmigung werden als Änderung des Fertigungsprozesses betrachtet und bedürfen der Genehmigung, wenn nicht ein gleichwertiger Ersatz für die Erreichung der geforderten Eigenschaften beim Auftraggeber geschaffen werden kann.
Freigabemuster müssen für die Serienfertigung repräsentativ und hinsichtlich aller Qualitätsmerk¬male sorgfältig geprüft sein. Mit den Mustern sind die vom Auftragnehmer ermittelten Prüfergebnisse in Form von Prüfberichten/Messblättern vorzuhalten.
Die Mustersendung ist mit dem Vermerk „Muster" deutlich zu kennzeichnen.
Der Auftraggeber prüft die Muster nach, teilt das Ergebnis der Nachprüfung dem Auftragnehmer mit und gibt bei Gutbefund der Muster die Mengen¬fertigung frei. Falls das Erstmuster die Spezifikationen nicht erfüllt, erfolgt eine Wiederholung der Abnahme mit einem neuen Muster entweder beim Auftragnehmer oder beim Auftraggeber.
10.6. Der Auftraggeber geht grundsätzlich davon aus, dass der Auftragnehmer fehlerfreie Erzeugnisse/Liefergegenstände liefert, so dass die Eingangsprüfung auf die Warengattung/Stückzahl/Menge und äußerlich erkennbare Transportschäden beschränken kann.
Der Auftraggeber wird sich bei Wareneingangsprüfungen auf Stichproben beschränken, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Über die Annahme von Lieferungen wird daher im Allgemeinen nach vom Auftraggeber festgelegten Prüfrichtlinien entschieden; dies gilt auch für Prüfschärfe/Prüfniveau.
Bei Rücksendungen sind unabhängig von der Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung umgehend Untersuchungen durchzuführen und die Mangel-/Fehlerursachen sowie Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.
10.7. Jede Verpackungseinheit ist gut leserlich zu beschriften mit: Name des Herstellers/Lieferanten, Zeichnungs-Nr. und Bezeichnung, Stückzahl je Verpackungseinheit.
Teile und Chargen, an den gesondert vereinbarte Prüfungen vorgenommen wurden, sind diesbezüglich ausdrücklich zu kennzeichnen (z. B. Erstmuster).
Der Auftragnehmer hat ein System aufrecht zu erhalten, wonach während der gesamten Produktion über alle Fertigungsstufen hinweg, bis hin zum Grundmaterial eine Rückverfolgbarkeit bzw. Zuordnungsbarkeit von Prüfergebnissen zur jeweiligen Produktionscharge gegeben sein muss.
Der Auftragnehmer hat Ergebnisse von Qualitätsprüfung sowie Aufzeichnungen von Fehlerbeseitigungsmaßnahmen mindestens zwanzig Jahre, längstens dreißig Jahre, gerechnet ab dem Prüfdatum, aufzubewahren und auf Wunsch dem Beauftragten der Qualitätssicherung des Auftraggebers zugänglich zu machen.
10.8. Alle erforderlichen Zeugnisse und Protokolle sind auf Wunsch an den Auftraggeber zu liefern, insbesondere Werkszeugnisse (certificate of conformity), Prüfprotokolle von End- und Prozesskontrollen, SPC und Cpk Daten von kritischen Parametern, Nachweis der Prozessfähigkeit.
Lieferungen oder Teillieferungen ohne vom Auftraggeber geforderte Zeugnisse, Bescheinigungen und Protokolle gelten als nicht geliefert und berechtigen den Auftraggeber zur Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers.
10.9. Folgelieferungen dürfen grundsätzlich keine Abweichungen zu vorbestellten Produkten/Lieferungen aufweisen.
Produktänderungen -auch unwesentliche- bedürfen stets einer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber. Bei Nichtbeachtung haftet der Auftragnehmer für alle daraus resultierenden Schäden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, gelieferte Produkte mit nicht vereinbarten Änderungen als nicht vertragsgerechte Leistung zurückzuweisen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. im Falle einer Übernahme der nicht spezifikationsgerechten Lieferung den Kaufpreis im Rahmen einer eingetretenen Wertminderung zu reduzieren.
Der Änderungszustand an Teilen muss an der Ware, zumindest jedoch an der Verpackung oder aus Begleitpapieren, ersichtlich sein.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich von einer Produktionsverlagerung, insbesondere bei einer Verlagerung in Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, zu unterrichten.
10.10. Vor Erteilung von Aufträgen an Unterlieferanten hat sich der Auftragnehmer zu überzeugen, dass der Unterlieferant in der Lage ist, die Erzeugnisse gemäß den vereinbarten Spezifikationen herzustellen.
Bei Teilen oder Materialien, an die besonders hohe Anforderungen gestellt werden, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, bei den Vorlieferanten des Auftragnehmers die Überprüfung dessen Qualitätssicherungssystems selbst durchzuführen. Der Auftragnehmer hat seinerseits vertraglich sicherzustellen, dass der Auftraggeber jederzeit seine Untersuchungsrechte nach 10.13. uneingeschränkt auch bei den jeweiligen Zulieferanten ausüben kann.
In allen Fällen ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle Anforderungen aus diesen Qualitätsbedingungen an seine Vorlieferanten weiterzugeben.
10.11. Die vom Auftragnehmer verwendeten Mess- und Prüfmittel entsprechend den gemeinsam festgelegten oder ansonsten den gängigen Qualitätssicherungsnormen wie etwa den Anforderungen für die Zertifizierung nach DIN ISO 9001.
Der Auftragnehmer muss mit Prüfmitteln so ausgestattet sein, dass alle vertragsgemäßen Qualitätsmerkmale geprüft werden können. D.h. insbesondere, dass der Auftragnehmer die Prüfmittel in festgelegten Zeitabständen prüfen muss, um sie maßhaltig und gebrauchsfähig zu halten. Die Überprüfung der Messmittel hat mittels geeichter Messnormale zu erfolgen.
10.12. Treten Mängel bzw. sicherheitsrelevante Abweichungen für das Endprodukt des Auftaggebers bei anderen Kunden des Auftragnehmers im Hinblick auf Produkte auf, die auch der Auftraggeber bezieht oder bezogen hat, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Mängel unverzüglich nach deren Bekannt werden dem Auftraggeber zu melden.
10.13. Um eine gleichbleibende oder weiter verbesserte Qualität sicherzustellen, können Auftraggeber-Beauftragte sowohl den Auftragnehmer als auch seinen Subunternehmer jederzeit besuchen, insbesondere im Falle von Beanstandungen von Lieferungen. Soweit bei Lieferungen Mängel aufgetreten waren, wird der Auftragnehmer zu deren rascher Aufklärung und Beseitigung jegliche Unterstützung aufbieten.
Der Auftraggeber ist auch berechtigt, jederzeit durch Vertreter bei den Qualitätskontrollen des Auftragnehmers mit einem fachkundigen Mitarbeiter anwesend zu sein und -soweit erforderlich -bestimmte Stichprobenkontrollen selbst durchzuführen.
Der Auftragnehmer und seine Subunternehmer gewähren den Auftraggeber-Beauftragten jederzeit Einsicht in seine Qualitätsaufzeichnungen, seinen Fertigungsablauf, seine Qualitätsprüfung, Prüfprotokolle und auch in die Produktionsräume. Dem Auftraggeber ist dabei vom Auftragnehmer ungehinderter Zugang zu allen gewünschten Informationen an jedem gewünschten Ort beim Auftragnehmer zu gewähren. Diese Überprüfungen sollen zu der Überzeugung führen, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, Stoffe, Teile und Erzeugnisse in einwandfreier und gleichbleibender Qualität zu liefern.
Ergebnisse der Überprüfungen und ggf. davon abgeleitete Maßnahmen werden dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt und gemeinsam besprochen.

11. Mangelanzeige

11.1. Soweit der Auftraggeber zur Mangelrüge verpflichtet ist, hat diese bei offenkundigen Mängeln spätestens 14 Tage nach Eingang der Ware zu erfolgen. Bei Liefergegenständen, bei denen der Mangel erst bei der Verarbeitung durch den Auftraggeber und/oder Einbau bei den Abnehmern des Auftraggebers festgestellt werden kann, erfolgt die Mangelrüge noch rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels beim Auftraggeber oder nach Eingang der Mangelrüge des Abnehmers des Auftraggebers erfolgt.
11.2. Sollte der Auftraggeber von seinem Abnehmer wegen eines Mangels -trotz Nichteinhaltung der Regelung über die ordnungsgemäße Rüge- in Anspruch genommen werden, so ist die Mängelrüge vom Auftraggeber noch rechtzeitig, wenn die Mangelrüge seitens Auftraggeber 7 Tage nach Geltendmachung des Mangels durch den Abnehmer vom Auftraggeber erfolgte.
11.3. Kann der Auftraggeber wegen eines Mangels, der darauf beruht, dass der Auftragnehmer und/oder sein Gehilfe gegenüber dem Abnehmer von dem Auftraggeber unzutreffende Aussagen über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes gemacht hat, in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Mangelrüge rechtzeitig, wenn der Auftraggeber diesen Mangel gegenüber dem Auftragnehmer 7 Tage nach Mangelanzeige durch den Abnehmer des Auftraggebers rügt.
11.4. Stellen die nach 11.1. - 11.4. geregelten Sachverhalte eine Einschränkung der Rechte des Aufragnehmers aus § 377 HGB dar, so verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mangelrüge.

12. Haftung/Verjährung

12.1. Die Haftung des Auftragnehmers regelt sich, soweit in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Ausschluss für die Haftung des Auftragnehmers, auch wegen leichter Fahrlässigkeit, ist nicht möglich. I.ü. gelten ergänzend die gesetzlichen Verjährungsfristen; eine Verkürzung der Verjährungsfristen ist in jedem Einzelfall ausgeschlossen.
12.2. Der Auftraggeber haftet für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftraggeber nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

13. Produkthaftung

13.1. Wird der Auftraggeber wg. Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in-/ausländischer Produkthaftung wegen Fehlern auftraggeberseitiger Produkte in Anspruch genommen, die auf eine fehlerhafte Lieferung/Ware des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer insoweit Ersatz dieses Schadens zu verlangen, als dieser die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Fall des Vertreten müssens des weiteren gem. seiner Mitverschuldensquote die Kosten einer nach den Umständen erforderlichen auch vorsorglichen Austausch-/Rückrufaktion zu erstatten.
13.2. Der Auftragnehmer hat zur Absicherung der in Ziff. 13.1. genannten Risiken eine angemessene Betriebs-/ Produkthaftpflicht-/Rückrufversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 5,0 Mio. € pro Schadensfall abzuschließen und gegenüber dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Deckungsausschluss gem. § 4 I, 1 AHB unter Berücksichtigung der ihm auferlegten Warenausgangskontrollen (hier Ziff. 10.) abbedungen wird und der Versicherer uneingeschränkte Deckung gewährt. Dadurch anfallende Kosten/Prämien trägt der Auftragnehmer. Durch den Abschluss von Versicherungen und der vorstehenden Deckungssumme wird die Haftung des Auftragnehmers nicht begrenzt.
13.3. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Auftragnehmer auch verpflichtet etwaige Aufwendungen (§§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB) zu erstatten, die sich aus und im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

14. Ersatzteilversorgung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich eine Ersatzteilversorgung für die vorgesehene Lebensdauer der Endprodukte, in die die Liefergegenstände des Auftragnehmers eingebaut werden, sicherzustellen und fortlaufend zu unterhalten. Die Endprodukte sind überwiegend Maschinen/Antriebssysteme/technische Systeme; deren erfahrungsgemäße erwartbare Lebensdauer beträgt mindestens 20 Jahre.

15. Sonstiges (Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht)

15.1. Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen (Abtretung) ist der Ort, an dem die Liefergegenstände auftragsgemäß zu liefern sind; für Zahlungen ist dies der Sitz des Auftraggebers.
15.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftraggebers, derzeit Nürnberg. Der Auftraggeber kann jedoch nach eigener Wahl den Auftragnehmer auch an dessen (allgemeinen) Gerichtsstand/Sitz verklagen.
15.3. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) sind nicht anwendbar und werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
15.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise tatsächlich möglichst nahe kommt.
15.5. Der Auftraggeber wird für sich und seine Beteiligungsgesellschaften iSd. §§15 ff. AktG alle Daten über den Auftragnehmer, mit dessen ausdrücklichem Einverständnis, gem. den Bestimmungen des §§ 5, 33 BDSchG für eigene Zwecke speichern/verarbeiten.
15.6. Die Vertragssprache der Parteien ist deutsch. Soweit sich eine der / oder die Vertragsparteien einer anderen Sprache (auch) bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.